Rz. 7
Die Versicherung auf fremde Rechnung begründet einen Vertrag zugunsten Dritter, hier der Versicherten. Die Vorschriften in den §§ 328 ff. BGB sind grundsätzlich anwendbar. Dies gilt gerade für die D&O-Versicherung. Da dem jeweiligen Versicherten die versicherungsrechtlichen Ansprüche auf Rechtsschutz, Abwehr bzw. Freistellung zustehen, kann über diese die Versicherungsnehmerin selbst nicht verfügen. Dies ändert sich auch in einem etwaigen Insolvenzverfahren der Versicherungsnehmerin nicht.
Rz. 8
Bei einem Vertrag zugunsten Dritter heißt es in § 328 Abs. 2 BGB, dass in Ermangelung einer besonderen Bestimmung aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrags zu entnehmen ist, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen soll und ob den Vertragschließenden – also unter Ausschluss des Dritten – die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern. In § 334 BGB heißt es, dass Einwendungen aus dem Vertrag dem Versprechenden, dies wäre hier der D&O-Versicherer auch gegenüber dem Dritten zustehen. Aus diesem Satz könnte man schließen, dass der Versicherer gegenüber der jeweiligen versicherten Person dieselben Einwendungen erheben kann, die er sonst gegenüber der Versicherungsnehmerin erheben könnte. Allerdings hat der BGH zutreffend auch ausgeführt, dass "die bei der Versicherung für fremde Rechnung vorhandene Gefährdung der Rechte des Versicherten durch ihre Abhängigkeit von dem Verhalten des VN … durch besondere Vereinbarungen der Beteiligten ausgeschlossen werden [kann]". Genau dies haben die Parteien bei der D&O-Versicherung konkludent vereinbart. Eine Auslegung des D&O-Versicherungsvertrags auf der Grundlage eines Deckungs...