Rz. 5
Ist eine Inanspruchnahme des Organmitglieds beabsichtigt oder bereits durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss bei der Innenhaftung erfolgt oder liegt eine Inanspruchnahme durch einen extern Geschädigten bei der Außenhaftung durch schriftliche Geltendmachung vor, kann es sinnvoll sein, in Verhandlungen über den Grund und die Höhe des Haftungsanspruchs einzutreten. Sobald der Anspruch schriftlich geltend gemacht wird, ist dieser dem Versicherer anzuzeigen. Gerade bei der Innenhaftung, bei der der Geschäftsführer häufig hinsichtlich der Prüfung der gegen ihn gerichteten Ansprüche involviert ist, können Verhandlungen bereits geführt werden, bevor überhaupt über die Erhebung der Ansprüche entschieden worden ist. Die Organperson bzw. der Versicherte werden angehört, Material wird gesammelt und die Entscheidungsfindung wird vorbereitet. Die Parteien werden dann jede für sich beurteilen müssen, ob ein Haftpflichtanspruch (und ggf. in welcher Höhe) besteht und inwieweit hierfür Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden kann. Je nachdem, wie diese Beurteilung ausfällt, ergeben Verhandlungen zwischen den Parteien Sinn bzw. kann die Abtretung des Freistellungsanspruchs ein probates Instrument sein. Steht beispielsweise mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Haftungsanspruch begründet ist, bestehen lediglich Zweifel bei der Höhe, ist aber andererseits ungewiss bzw. sehr wahrscheinlich, dass der Versicherer einen Deckungseinwand erheben wird, beispielsweise das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung, könnte insbesondere der Versicherte an einem Vergleich im Vorfeld interessiert sein. Diese Einigung könnte für ihn sogar von existenzieller Bedeutung sein, da der Versicherte bei hohen Forderungen oft kaum in der Lage sein wird, ohne Hilfe des Versicherers ...