Rz. 10
Sowohl die Organpersonen als auch die Gesellschaft werden in der Praxis daran interessiert sein, dass auch Schadensfälle versichert werden, die auf Pflichtverletzungen der Organmitglieder beruhen, die bereits vorvertraglich begangen wurden oder dort ihren Anfang genommen haben. Wird materiell Versicherungsschutz gewährt, der vor dem formellen Vertragsbeginn des D&O-Versicherungsvertrags liegt, spricht man von Rückwärtsversicherung. Das Gesetz trifft hierfür in § 2 VVG Regelungen. Es definiert die Rückwärtsversicherung wie folgt:
Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).
Rz. 11
§ 2 Abs. 2 VVG legt fest, dass dann, wenn der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis hat, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist. Wird erstmals ein D&O-Versicherungsvertrag abgeschlossen, bieten viele Versicherer ggf. gegen eine gesonderte Prämie eine Rückwärtsversicherung an. Fehlt eine Rückwärtsversicherung sind nur Pflichtverletzungen, die der Geschäftsführer nach Vertragsabschluss begangen hat, versichert. Bei den Deckungskonzepten gibt es Fassungen, die die Rückwärtsversicherung entsprechend der gesetzlichen Regelung nur bei Kenntnis der Pflichtverletzungen ausschließen, andere lassen den Versicherungsschutz schon bei fahrlässiger Unkenntnis der Pflichtverletzung entfallen. Zur Frage, ob eine Rückwärtsdeckung zulasten aller Versicherten entfällt, wenn nur ein Versicherte oder nur die Versicherungsnehmerin Kenntnis hatte, siehe die Ausführungen bei A-8 AVB D&O II.
Statt des Datums des Vertragsschlusses wird in der Praxis auch ein sog. Kontinuitätsdatum vereinbart und dieses im Versicherungsschein do...