Rz. 10
In der Praxis wird der Versicherte häufig im Unklaren gelassen, ob er Versicherungsschutz erhält. Der Versicherer entscheidet sich nicht und wartet schlichtweg ab, ob der Versicherte am Ende verklagt wird. Der Versicherer kann bestrebt sein, die Frage der Eintrittspflicht bewusst offen zu lassen, da er vermutet, dass er bei weiterer Sachverhaltsaufklärung ggf. auf einen Ausschlussgrund stößt. Auch erklärt der Versicherer häufig erst einmal nur, dass er die bisher ausgelösten Kosten etwa des Rechtsanwalts übernimmt und vorläufig für die Abwehr des Anspruchs Versicherungsschutz gewährt. Der Versicherer lässt damit offen, ob er im Fall der Verurteilung des Versicherten diesen dann tatsächlich freistellt. Auch könnte der Versicherer erklären, man gewähre vorläufig Versicherungsschutz, behalte sich aber vor, diese Zusage zu widerrufen. Dieser Vorbehalt kann allgemein erfolgen oder im Hinblick auf bestimmte Gründe. Ist bereits streitig, ob der Geschäftsführer gewusst hat, dass eine gestundete Kaufpreisforderung uneinbringlich sein wird, weshalb die Stundung ohne Sicherheit bzw. der Verkauf der Waren ohne Vorkasse eine wissentliche Pflichtverletzung begründen würden oder sogar eine vorsätzliche Schadensherbeiführung vorläge, ist nachvollziehbar, wenn der Versicherer sich in dieser Konstellation den Widerruf der Deckungszusage vorbehält, sollte sich der Vorwurf erhärten.
Rz. 11
Grundsätzlich ist zu differenzieren, ob es um die Abwehrdeckung oder die Freistellung vom Haftpflichtanspruch geht. Solange ein Urteil gegen das Organmitglied noch nicht vorliegt, muss der Versicherer noch nicht freistellen. Es geht nur um die Frage, ob der Versicherer im Vorfeld "verbindlich" zusagen muss, im Fall der Verurteilung freizustellen. Der BGH lässt zu, dass der Versicherer zunächst ggf....