Rz. 48
A-6.3 AVB D&O schließt quotal den Versicherungsschutz in der Höhe aus, in der der Versicherte an der Versicherungsnehmerin oder an der Tochtergesellschaft, die den Anspruch geltend macht, beteiligt ist. Ebenfalls wird der Ausschluss auf Angehörige erstreckt, wobei diese in A-6.3 Satz 4 AVB D&O im Einzelnen definiert werden. Mittelbare Beteiligungen schaden ebenfalls, dazu gehören auch Beteiligungen, die der Versicherte über Treuhänder an der Gesellschaft hält.
Rz. 49
Gehören der versicherten Person 100 % der Anteile an der Versicherungsnehmerin, die wiederum 100 % an den Tochtergesellschaften hält und ist der Alleingesellschafter sowohl bei der Muttergesellschaft als auch in Personalunion bei allen Tochtergesellschaften Geschäftsführer, besteht nach der Klausel A-6.3 AVB D&O kein Versicherungsschutz im Bereich der Innenhaftung. An dieser Stelle muss indes erwähnt werden, dass der Alleingesellschafter einer GmbH, der gleichzeitig ihr Geschäftsführer ist, grundsätzlich ihr gegenüber nicht nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG haftet. Die Haftung nach § 43 Abs. 3 GmbHG bleibt indes unberührt. Es wird angenommen, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer sich sozusagen selbst haftungsentlastend anweisen könnte. Soweit daher ein Geschäftsführer, der nicht gleichzeitig Alleingesellschafter ist, aufgrund von Weisungen der Gesellschafterversammlung nicht haften würde, soll auch der Alleingesellschafter-Geschäftsführer in dieser Situation nicht haften.
Rz. 50
Auch eine D&O-Versicherung, die – was in der Praxis üblicherweise geschieht – die Innenhaftung einschließt, führt indes beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer schon mangels Haftungsfalls zu keiner Deckung. Sobald jedoch keine hundertprozentige Beteiligung vorliegt, ggf. auch nur an einer Tochtergesellschaft, käme § 4...