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B. AVB D&O / 4. Erfüllungswahlrecht des Versicherers und Feststellungsklage der versicherten Person bei Deckungsverweigerung

Dr. Rocco Jula
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Rz. 9

Der Haftpflichtversicherer hat nach herrschender Ansicht ein Wahlrecht zwischen den Hauptleistungen (sog. Erfüllungswahlrecht).[1] Bei der Ausübung dieses Wahlrechts ist der Versicherer jedoch nicht frei, sondern er muss sich an den berechtigten Interessen des Versicherten ausrichten.[2] Der Versicherer kann sich für die Abwehr entscheiden, wenn gegen den Anspruch berechtigte Einwendungen dem Grunde oder auch der Höhe nach erhoben werden können. Bei einem offenkundig berechtigten Anspruch muss der Versicherer den Versicherten allerdings freistellen.[3] Jedoch ist es in der Praxis äußerst schwierig zu beurteilen, wann ein eindeutig berechtigter Anspruch vorliegt. Da der Haftpflichtversicherer entscheidet, ob er den Anspruch des Geschädigten befriedigt oder abwehrt, kann die versicherte Person nicht auf Leistung an den Geschädigten bzw. auf Freistellung von der Schadensatzverpflichtung klagen. Die Deckungsklage ist vielmehr nur auf Feststellung gerichtet, dass für ein genau beschriebenes Ereignis Versicherungsschutz aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag zu gewähren ist.[4]

[1] BGH, Urteil v. 20.2.1956, II ZR 53/55, NJW 1956, 826, 827.
[2] BGH, Urteil v. 7.2.2007, IV ZR 149/03, BGHZ 171, 56 = NJW 2007, 2258 Rn. 17; Bruck/Möller/Armbrüster A-6 AVB D&O Rn. 9.
[3] Bruck/Möller/Armbrüster A-6 AVB D&O Rn. 11; Herdter/Fortmann A-6 Rn. 8.
[4] BGH, Urteil v. 4.12.1980, IVa ZR 32/80, NJW 1981, 870, aus den Gründen: "Im Haftpflichtversicherungsrecht kann der Versicherungsnehmer im allgemeinen vom Versicherer nicht Befriedigung des Haftpflichtgläubigers verlangen. Dem Haftpflichtversicherer steht es vielmehr frei, ob er die gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtansprüche erfüllen oder den Versuch einer Abwehr dieser Ansprüche machen will (Prölss-Martin, VVG...

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