Rz. 25
Die Haftungsfrage ist von der Deckung zu trennen. Dies bedeutet, dass die Frage der Haftung unabhängig von der Frage der versicherungsrechtlichen Deckung festgestellt wird (Trennungsprinzip). Gleichwohl kann der Versicherer die Feststellungen im Haftungsprozess nicht ausblenden und die Haftungsfrage eigenständig für die Deckung prüfen. Die Bindungswirkung folgt aus dem Haftpflichtversicherungsverhältnis resultierenden Leistungsversprechen des Versicherers, den Versicherten entsprechend der rechtskräftig festgestellten Haftung freizustellen. Wird z. B. im Schadensersatzprozess gegen den Geschäftsführer festgestellt, dass dieser fahrlässig, aber nicht vorsätzlich den Schaden herbeigeführt hat, kann der Versicherer dies nicht abweichend für die Deckung zugrunde legen. Der Versicherte erwartet, dass der Versicherer, der den Haftungsprozess führen und den Ablauf bestimmen darf, die dortigen Feststellungen auch für sich als verbindlich erachtet. Insofern wird eine Bindungswirkung des Haftpflichturteils für die Deckungsfrage angenommen.
Rz. 26
"Bindungswirkung und Trennungsprinzip, wonach grundsätzlich im Haftpflichtprozeß abschließend über den Haftungstatbestand entschieden wird, sind dem Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherers im Wege der Auslegung zu entnehmen." Die Bindungswirkung entfällt nicht deshalb, weil der Haftpflichtversicherer bereits den Versicherungsschutz wegen Vorsatzes versagt hat, also für sich die Akte geschlossen hat und sich am Haftungsprozess deshalb gar nicht mehr beteiligt. Wird im Haftungsprozess festgestellt, dass kein Vorsatz vorliegt, ist der Versicherer daher daran gebunden, auch wenn er sich an diesem wegen seiner Deckungsablehnung nicht beteiligt hat.
Rz. 27
Die Feststellungen im Haftungsprozess haben also grundsätzlich...