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B. AVB D&O / V. Insolvenz des Versicherten und Insolvenzklauseln (A-5.5 AVB D&O)

Dr. Rocco Jula
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Rz. 49

Der D&O-Versicherungsvertrag endet nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufseiten des Versicherten. Der Geschädigte kann grundsätzlich direkt gegen den D&O-Versicherer vorgehen und wegen des Freistellungsanspruchs des in Insolvenz gefallenen Versicherten abgesonderte Befriedigung verlangen (§ 110 VVG). Das heißt, sofern der Freistellungsanspruch besteht, wonach der Versicherer den Versicherten vor einer Inanspruchnahme durch den Geschädigten freizustellen hat, fällt dieser nicht in die Insolvenzmasse, sondern kommt dem Geschädigten zugute. Allerdings muss der Anspruch auf Schadensersatz gegen den Versicherten materiell-rechtlich existieren und für diesen auch Deckung bestehen. Beim Anspruch auf Schadensersatz kann nun der Insolvenzverwalter anstelle des Versicherten den Anspruch bestreiten. Der Insolvenzverwalter kann aber auch nach seiner Prüfung den Anspruch des Dritten aus der Haftung widerspruchslos zur Tabelle aufnehmen. In der Praxis wird der Anspruch häufig vorläufig bestritten, nach einer Darlegung des Anspruchs durch den Geschädigten kann der Verwalter dann den Widerspruch aufheben, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, der Anspruch sei begründet.

 

Rz. 50

Die widerspruchslose Aufnahme ist wie ein Anerkenntnis zu beurteilen.[1] Dann stellt sich die Frage, ob der D&O-Versicherer an dieses Anerkenntnis gebunden ist. Dies ist nicht der Fall.[2] Der Fall ist so zu behandeln wie ein Anerkenntnis des Versicherten, entscheidend bleibt die materielle Rechtslage. Wie bei einem Anerkenntnis bindet auch der Tabelleneintrag nicht, aber er schadet auch nicht. Entscheidend ist, ob auch ohne die Eintragung in der Tabelle der Anspruch besteht. Anders ist dies hingegen, wenn der Verwalter der Aufnahme zur Tabelle widerspricht und der Gläubiger sodann auf Feststellung...

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