Rz. 52
A-6.4 AVB D&O legt fest, dass für den Umfang der Versicherungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme den Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle bildet. Satz 2 von A-6.4 AVB D&O enthält dann eine sog. Kostenanrechnungsklausel und ordnet an, dass Aufwendungen des Versicherers für Kosten einberechnet bzw. angerechnet werden.
Rz. 53
Für gewöhnlich bildet die Versicherungssumme die Leistungsobergrenze für den jeweiligen Versicherungsfall, daneben kann es eine Jahreshöchstleistung geben, die festlegt, welcher Betrag insgesamt innerhalb einer Versicherungsperiode für alle Versicherungsfälle zur Verfügung steht. Die Jahreshöchstleistung wird als "Einfaches" oder "Vielfaches" der Versicherungssumme ausgedrückt. Bei einer zweifachen Maximierung ist die Jahreshöchstleistung doppelt so hoch wie die Versicherungssumme. Dann wären also zwei große Versicherungsfälle innerhalb einer Versicherungsperiode jeweils bis zur Versicherungssumme abgedeckt. Beträgt die Versicherungssumme z. B. 1 Mio. EUR, zweifach maximiert, bedeutet dies, dass die Jahreshöchstleistung für alle Versicherungsfälle 2 Mio.EUR beträgt.
Rz. 54
Die Versicherungssumme wird zwischen dem Versicherer und der Versicherungsnehmerin vereinbart. Eine Mindestversicherungssumme ist nicht vorgeschrieben. Solche Mindestversicherungssummen sind bei sog. Pflichtversicherungen üblich, also bei Haftpflichtversicherungen, die der Gesetzgeber vorgibt, wie z. B. den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Rechtsanwälte oder Steuerberater. Die D&O-Versicherung ist keine Pflichtversicherung. Über die Höhe der Versicherungssumme entscheiden die Vertragsparteien. Der Versicherer kann aufgrund der Grenzen bei der Rückversicherung über bestimmt...