Rz. 71
A-6.5 AVB D&O regelt den Selbstbehalt. In der Praxis werden Policen mit und ohne Selbstbehalt angeboten. Bei der AG ist bei der Versicherung der Vorstandsmitglieder ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen (93 Abs. 2 Satz 2 AktG). Für diesen Selbstbehalt kann das betreffende Vorstandsmitglied dann ggf. wieder eine Einzeldeckung abschließen (siehe dazu unten D I). Auf Abwehrkosten, so regelt dies die Klausel, fällt kein Selbstbehalt an (siehe A-6.5 AVB D&O letzter Spiegelstrich). Damit gilt der Selbstbehalt nur bei der Freistellung. Für den obligatorischen Selbstbehalt nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG ist zu prüfen, ob dieser Selbstbehalt sich nur auf die Freistellung beziehen darf. Dafür spricht der Wortlaut, weil man unter "Schaden" nur den Schaden verstehen könnte, von dem das Organmitglied freizustellen ist. Das Vorstandsmitglied muss mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds selbst tragen. Die Abwehrkosten werden zudem im Fall der erfolgreichen Abwehr in gesetzlicher Höhe erstattet, belasten also das Organmitglied nicht unbedingt in jedem Fall. Es ist zum Zeitpunkt der Abwehr noch ungewiss, ob sich am Ende ein begründeter Haftungsanspruch ergibt. Nur von diesem soll das Vorstandsmitglied einen Eigenanteil tragen.
Rz. 72
Sofern die Bedingungen einen Selbstbehalt festlegen, aber nicht ausdrücklich anordnen, dass dieser auch für Abwehrkosten gilt, wird zu Recht vertreten, dass dieser dann für die Rechtsschutzkosten nicht gilt. Soweit ein Selbstbehalt für die Abwehrkosten ausdrücklich vereinbart ist, muss diesen der Versicherte nicht vorleisten, also...