Rz. 11
Steht der Vorwurf der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls oder der wissentlichen Pflichtverletzung im Raum, bestreitet der Versicherte diese jedoch, muss entschieden werden, ob ihm vorläufig bis zur rechtskräftigen Klärung Versicherungsschutz zu gewähren ist. Gerade bei hohen Forderungen ist der Versicherte auf die Übernahme der Kosten angewiesen, um sich gegen den Vorwurf effektiv zur Wehr setzen zu können. Die AVB D&O enthalten im Gegensatz zu denen in der Praxis verbreiteten Bedingungen keine Regelung, dass der Versicherer zumindest einstweilen die Kosten übernehmen muss. Da aber nach § 100 VVG bei der Haftpflichtversicherer auch verpflichtet ist, unbegründete Ansprüche abzuwehren, besteht schon deshalb grundsätzlich Versicherungsschutz in Form der Abwehrdeckung, wenn Ansprüche geltend gemacht werden, die auf Vorsatz oder eine Wissentlichkeit gestützt werden, selbst wenn diese nur vorsätzlich begangen werden können. Es muss sich aber stets um einen Anspruch handeln, der in das primäre Risiko fällt, also um einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch bei Ausübung der Tätigkeit als Organmitglied.
Rz. 12
Die einstweilige Abwehrdeckung in den Unternehmens-AVB ist daher nur eine Klarstellung. Die Gewährung der Abwehrdeckung erfolgt, solange über den Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung bzw. vorsätzlichen Herbeiführung nicht rechtskräftig entschieden ist.
Klausel zur wissentlichen Pflichtverletzung
"Ist die wissentliche Pflichtverletzung streitig, besteht Versicherungsschutz für die Abwehrkosten, solange die wissentliche Pflichtverletzung nicht rechtskräftig festgestellt ist. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und dem Versicherer sind die bis dahin von ihm aufgewandten Kosten zurückzuerstat...