Fachbeiträge & Kommentare zu Vorstand

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.12.1 Feststellung des Jahresabschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat

Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.[1]mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.10 Vorlage des Jahresabschlusses

Nach der in Deutschland maßgeblichen Verteilung der Kompetenzen zwischen Vorstand und Aufsichtsrat obliegt dem Vorstand grundsätzlich die Durchführung der alltäglichen wirtschaftlichen Aktivitäten, während der Aufsichtsrat den Vorstand kontrolliert. Wie diese Aufgabenverteilung hinsichtlich des Jahresabschlusses auszugestalten ist, normiert § 170 AktG. 3.10.1 Vorlage an den A...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.1.2 Einstellung in andere Gewinnrücklagen

§ 58 Abs. 2 AktG normiert die Einstellung in andere Gewinnrücklagen, wenn Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss feststellen. Es handelt sich hierbei um den Regelfall. Auch in diesem Fall ist grundsätzlich die Einstellung höchstens der Hälfte des Jahresüberschusses zulässig. Allerdings besteht für Vorstand und Aufsichtsrat ein Ermessen, ob und in welchem Umfang sie vo...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 2.5.4 Besondere Angaben im Anhang

Die §§ 284– 288 HGB regeln die erforderlichen Pflichtangaben im Anhang der Kapitalgesellschaften sowie die Ausnahmen, die für die verschiedenen Anhangangaben gewährt werden. Insbesondere kleine Gesellschaften haben eine Vielzahl der Angaben nicht zu machen.[1] Kleinstgesellschaften i. S. d. § 267a HGB können auf die Aufstellung eines Anhangs vollständig verzichten, wenn gewis...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 2.5.7 Vergütungsbericht

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie der EU vom 12.12.2019[1] wurde § 162 AktG neu in das Gesetz eingefügt. Hiernach sind Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft verpflichtet, jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die Vergütung der einzelnen gegenwärtigen und früheren Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsra...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.2 Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn

Der Vorstand kann in der Satzung ermächtigt werden, nach Ablauf des Geschäftsjahres auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionäre zu zahlen.[1] Anders als bei der GmbH ist damit eine Vorabausschüttung vor Ende des Geschäftsjahres bei der AG ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen. Ferner darf der Vorstand diesen Abschlag nur zahlen, wenn sich aufgrund ...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 2.5.5 Besondere Erläuterungen und Versicherungen im Lagebericht

Die Besonderheiten der Berichterstattung im Lagebericht bei Kapitalmarktorientierung wurden durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 18.4.2017[1] umfassend neu gefasst.[2] Zuvor hatte dieser Bereich letztmalig durch das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz eine Neuregelung erfahren.[3] Bereits durch dieses Gesetz wurde die Berichterstattungspflicht im Lagebericht für ka...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.15 Besondere Berichterstattung im Lagebericht der AG aufgrund der Pflicht zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts

Sofern ein Abhängigkeitsbericht zu erstellen ist,[1] ist die Schlusserklärung des Abhängigkeitsberichts im Lagebericht anzugeben.[2] Bei einer kleinen AG, deren Vorstand keinen Lagebericht zu erstellen braucht, soll diese in den Anhang aufgenommen werden.[3]mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.9 Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex

§ 161 AktG ist eine Sonderbestimmung, die nur für börsennotierte Aktiengesellschaften gilt, also solche Gesellschaften, deren Aktien gem. § 3 Abs. 2 AktG an einem Markt gehandelt werden, der staatlich überwacht und geregelt ist. Bei diesen Gesellschaften haben Vorstand und Aufsichtsrat jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.10.1 Vorlage an den Aufsichtsrat

Zuständig für die Erstellung des Jahresabschlusses ist der Vorstand der AG. Nach der Aufstellung des Jahresabschlusses hat dieser den Jahresabschluss nebst Lagebericht[1] – falls ein solcher aufgestellt wurde – dem Aufsichtsrat vorzulegen, damit dieser den Jahresabschluss prüfen kann. Gleiches gilt für einen Konzernabschluss oder einen nach internationalen Standards für Offe...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.11 Prüfung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat

§ 171 AktG verpflichtet den Aufsichtsrat zur Prüfung des Einzel- und des Konzernabschlusses, die vom Vorstand aufgestellt wurden. Die Norm ist deshalb ein Ausdruck der wesentlichen Funktion des Aufsichtsrats als Überwachungsorgan bei einer AG.[1] 3.11.1 Gegenstand der Prüfung Nach § 171 AktG hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nebst Lagebericht und Gewinnverwendungsvorsch...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.1.1 Einstellung in Rücklagen gem. Satzung

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen, dass für den Fall der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Es muss sich um den Ausnahmefall von § 172 AktG gem. § 173 AktG handeln, da in den meisten Fällen Vorstand und Aufsichtsrat feststellen.[1] Allerdings besteht n...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.12.2 Feststellung durch die Hauptversammlung

§ 173 AktG bestimmt die Vorgehensweise, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung erfolgt.[1] Dies geschieht, wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies beschlossen haben oder der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht gebilligt hat. Entsprechendes gilt, wenn der Aufsichtsrat einen Konzernabschluss nicht billigt. Bei der Feststellung des Jahresabschlusse...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.1.3 Eigenkapitalanteile aus Wertaufholungen

§ 58 Abs. 2a AktG normiert eine weitere Besonderheit hinsichtlich der Gewinnverwendung bei der AG. Die entsprechende Bestimmung bei der GmbH ist § 29 Abs. 4 GmbHG. Hiernach können unbeschadet der Gewinnverwendung nach den vorstehenden Absätzen Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- oder Umlaufve...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 2.5.2 Verlust des Eigenkapitals

Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, ist ein Aktivposten nach den Rechnungsabgrenzungsposten unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.[1] Dieser Betrag drückt die buchmäßige Überschuldung des Unternehmens aus. Eine solche hat zwar nicht automatisch eine Insolvenz zur Folge, doch ist (spätestens) jetzt die Prüfung eines In...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.10.2 Vorlage eines Gewinnverwendungsvorschlags

Gem. § 170 Abs. 2 AktG ist zusammen mit dem Jahresabschluss der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat zuzuleiten. Dieser Vorschlag des Vorstands ist grundsätzlich entsprechend der Vorgabe des § 170 Abs. 2 AktG [1] wie folgt zu gliedern: Verteilung an Aktionäre Einstellung in Gewinnrücklagen Gewinnvortrag Bilanzgewinnmehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 5 Offenlegung des Jahresabschlusses

Nach § 325 HGB sind die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Personengesellschaften zur Offenlegung des Jahresabschlusses bei der das Unternehmensregister führenden Stelle verpflichtet. Die Art und der Umfang der Offenlegungsverpflichtung sind abhängig von der Größe der Gesellschaft. Die Größenkriterien ergeben sich aus den §§ 267 sowi...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.8.1 Summarische Darstellung der zusätzlichen Anhangangaben

Anzugeben sind der Bestand und der Zugang an Aktien, die ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens oder eines abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines bei einer bedingten Kapitalerhöhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugsre...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abhängigkeitsbericht / 3 Folgen eines Pflichtenverstoßes

Wird gegen die Pflichten im Zusammenhang mit der Aufstellung und Prüfung des Abhängigkeitsberichts verstoßen, kann dies verschiedene Folgen nach sich ziehen.[1] Insbesondere macht sich der Vorstand, da er pflichtwidrig handelt, schadensersatzpflichtig.[2] Zudem wird das Fehlen eines Abhängigkeitsberichts regelmäßig zur Folge haben, dass der Vorstand nicht entlastet wird. Wir...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abhängigkeitsbericht / 4 Prüfung des Abhängigkeitsberichts

Der durch den Vorstand erstellte Abhängigkeitsbericht ist nach § 313 AktG zusammen mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht dem Abschlussprüfer der Gesellschaft vorzulegen.[1] Denn der gesetzliche Abschlussprüfer ist per Gesetz auch für die Prüfung des Abhängigkeitsberichts zuständig, einer gesonderten Beauftragung bedarf es nicht. Im Fall einer nicht prüfungspflichtigen ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3 Ort der Sitzung, Ladungsfrist

Rz. 54 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 30 Satz 1 BetrVG finden die Sitzungen i. d. R. während der betriebsüblichen Arbeitszeit im Betrieb statt. Auf die betrieblichen Notwendigkeiten ist dabei Rücksicht zu nehmen (§ 30 Satz 2 BetrVG), der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorab zu verständigen (§ 30 Satz 3 BetrVG). Die Sitzungen der JAV sind nicht öffentlich (§ 30...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abhängigkeitsbericht / 1 Allgemeines und Adressat der Norm

Die Pflicht zur Aufstellung und Prüfung eines Abhängigkeitsberichts besteht, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen besteht.[1] Es handelt sich hierbei um einen faktischen Konzern.[2] Ausgeschlossen sind damit insbesondere die Fälle, in denen ein Beherrschungsvertrag oder eine Eingliederung gegeben ist.[3] Liegt ein solcher faktischer Kon...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abhängigkeitsbericht / Zusammenfassung

Begriff Beruht die Abhängigkeit einer AG nicht auf einem Vertrag oder einer Eingliederung, besteht die Gefahr, dass die abhängige Gesellschaft durch von der beherrschenden Gesellschaft angeordnete Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen einen Nachteil erleidet, der nach den gesetzlichen Bestimmungen auszugleichen ist. Um sicherzustellen, dass es zu einem solchen Nachteilsausgleich ge...mehr

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Zusammenarbeit mit dem gese... / 2.1 Gesetzliche Grundlagen der Abschlussprüfung

Die zentralen Rechtsgrundlagen für die gesetzliche Abschlussprüfung nach HGB ergeben sich aus § 316 HGB sowie § 6 PublG. Vom Abschlussprüfer sind somit zu prüfen: Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften sowie von Kapitalgesellschaften & Co., wenn es sich hierbei um mittelgroße oder große Gesellschaften handelt;[1] Der Jahresabschluss nebst Lagebericht...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abhängigkeitsbericht / 2.1.3 Beurteilung und Schlusserklärung

Bestandteil des Abhängigkeitsberichts ist schließlich die Beurteilung des Vorstands der abhängigen Gesellschaft hinsichtlich aller berichtspflichtigen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen. Er hat die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung zu beurteilen sowie, ob durch die Maßnahmen ein Nachteil für die abhängige Gesellschaft eingetreten ist.[1] Zudem ist nach § 312 Abs. 1 Ak...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Familienstiftungen – ABC In... / 3 Praxisfragen

Da die Stiftung im Ausland i. d. R. ebenfalls der Besteuerung unterliegt, kann über die Anrechnung nach § 15 Abs. 5 i. V. m. § 12 AStG eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Hierfür gelten die allgemeinen Grundsätze des § 34c Abs. 1 EStG ("Anrechnungsmethode") entsprechend, bei Anwendung der Abgeltungsteuer ist § 32d Abs. 5 und 6 EStG zu beachten. Durch § 15 Abs. 3 AStG wer...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 303b Datenz... / 2.1 Datenübermittlung an den GKV-Spitzenverband (Abs. 1)

Rz. 6 Die Krankenkassen sind berechtigt und verpflichtet, dem GKV-Spitzenverband für die in § 303e Abs. 2 genannten Zwecke die erforderlichen Daten zu übermitteln (Satz 1). Der GKV-Spitzenverband hat in diesem Zusammenhang die Funktion einer Datensammelstelle. Die Daten werden in pseudonymisierter Form angeliefert (versichertenbezogenes Lieferpseudonym). Das versichertenbezo...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstleistungen (Verrechnu... / 3 Praxisfragen

Unter Tz. G.2 der Verwaltungsgrundsätze 2021 werden die Dienstleistungen behandelt. Hierbei wird nicht mehr nach der Art der Dienstleistung differenziert. Dies erscheint als sachgerecht, weil die bisherige Unterscheidung in gewerblichen und andere Dienstleistungen nicht unproblematisch war, weil im Einzelfall bereits Diskussionen über den Charakter der Dienstleitungen geführ...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.1.7 Abschlussprüfung, -billigung und -feststellung

Rz. 47 Abbildung 7 verdeutlicht die Einbindung der handelsrechtlichen Abschlussprüfung in das aktienrechtliche Gesamtsystem der Aufstellung, Billigung und Feststellung des Jahresabschlusses. Sofern der Abschlussprüfer nach der Prüfung des durch den Vorstand erstellten Jahresabschlusses und Lageberichts,[1] der Vorlage des Prüfungsberichts[2] sowie der Beurteilung des Prüfung...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.1.6 Prüfungszeitraum

Rz. 41 Da der Abschlussprüfer jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt, gewählt werden soll[1] und der Auftrag zur Prüfung unverzüglich nach seiner Wahl zu erteilen ist,[2] kann schon vor Ende des zu prüfenden Geschäftsjahres mit der Vorprüfung begonnen werden. Die gesetzlichen Vertreter großer sowie mittelgroßer Kapitalgesellsch...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.1.8 Prüfungsergebnis

Rz. 51 Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung zunächst in einem Prüfungsbericht zu dokumentierten, der vertraulichen Charakter trägt und sich primär an die gesetzlichen Vertreter bzw. den Aufsichtsrat des geprüften Unternehmens richtet.[1] Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft besteht aber auc...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.2 Prüfung der außerbuchhalterischen Bereiche

Rz. 66 Die Prüfung der sog. außerbuchhalterischen Bereiche betrifft primär die Prüfung der Rechtsbeziehungen und Rechtsgrundlagen der Unternehmung, der Kostenrechnung, der Planung und der Statistik. Aber auch die Prüfung des RMS (vgl. Rz. 168 ff.) und die Prüfung der ESEF-Konformität [1] fällt in den Sektor der Prüfung außerbuchhalterischer Bereiche. Die in Rede stehenden Han...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.5.2.3.5 Prüfung des Lageberichts

Rz. 156 Ergänzend zum Jahresabschluss müssen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie ihnen gesetzlich gleich gestellte Unternehmen gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz HGB einen Lagebericht erstellen, der sowohl Informationen über das abgelaufene Geschäftsjahr als auch künftige Informationen beinhaltet. Ferner kann der Lagebericht um freiwillige Informationen ergä...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.6 Prüfung des Risikomanagementsystems bei börsennotierten Aktiengesellschaften

Rz. 168 Gemäß § 317 Abs. 4 HGB hat der Abschlussprüfer börsennotierter Aktiengesellschaften im Rahmen der periodischen Vorbehaltsprüfung zu beurteilen, ob das vom Vorstand nach § 91 Abs. 2 AktG einzurichtende RMS mit den Komponenten internes Überwachungssystem, Controlling und Frühwarnsystem installiert wurde und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.1.4 Wahl und Bestellung des Abschlussprüfers

Rz. 34 Abbildung 5 zeigt eine umfassende Darstellung des Ablaufs der Wahl und der Bestellung des Abschlussprüfers bei einer AG, der im Aktiengesetz im Einzelnen geregelt ist (AP = Abschlussprüfer, AR = Aufsichtsrat, BW = Börsenwert, GK = Grundkapital, HV = Hauptversammlung, VSt = Vorstand). Typisch für die aktienrechtliche Verfassung sind das grundsätzliche Vorschlags- und W...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.5.2.3.2 Prüfung der Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 137 Im Hinblick auf die Prüfung der GuV sind die 3 vorstehenden Schritte der Mengen-, Bewertungs- und Ausweisprüfung nicht in der dargestellten ausgeprägten Form anzutreffen. Allerdings existieren ähnliche Anforderungen und Vorgehensweisen, wobei jedoch die Bewertungsprüfung unberücksichtigt bleibt, weil sich in den betreffenden Posten der GuV nur das Ergebnis von Bewert...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.1.2 Objekte und Umfang der Abschlussprüfung

Rz. 22 Gegenstand der Prüfung (Prüfungsobjekt) ist zunächst nach § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 317 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HGB sowie § 324a Abs. 1 Satz 1 HGB der Jahresabschluss (Bilanz, GuV sowie Anhang), ggf. auch der nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellte Einzelabschluss i. S. v. § 325 Abs. 2a HGB, der Lagebericht und die Buchführung. In die...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.1.3 Subjekte der Abschlussprüfung

Rz. 30 Abschlussprüfer (Prüfungssubjekte) einer mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer AG oder KGaA können nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein, wenn sie über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen.[1] Ähnliches gilt für Kreditinstitute,[2] Versicherungsunternehmen [3] und prüfungspflichtige Unternehmen nach Pub...mehr

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Deutscher Corporate Governa... / 2.3 Grundsatz 23: Corporate Governance Berichterstattung

Rz. 24 Die größte Neuerung im überarbeiteten DCGK 2020 bezüglich der Rechnungslegung erfolgte bei der Berichterstattung über die Corporate Governance. Hier folgt die Kommission der auch vom Arbeitskreis Corporate Governance Reporting der Schmalenbachgesellschaft für Betriebswirtschaftslehre e. V. mehrfach geäußerten Ansicht,[1] eine vollständige, zutreffende und verständlich...mehr

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Deutscher Corporate Governa... / 3 Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Abschlussprüfer

Rz. 25 Im Grundsatz 18 wiederholt der DCGK die gesetzlichen Regelungen: Der Abschlussprüfer unterstützt den Aufsichtsrat bzw. den Prüfungsausschuss bei der Überwachung der Geschäftsführung, insbesondere bei der Prüfung der Rechnungslegung und der Überwachung der rechnungslegungsbezogenen Kontroll- und Risikomanagementsysteme. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers info...mehr

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Deutscher Corporate Governa... / 1 Entstehung und Geschichte des DCGK

Rz. 1 Durch eine Reihe spektakulärer Schieflagen von teilweise bedeutenden Unternehmen in Deutschland in den 1990er Jahren ist die Corporate Governance auch hierzulande stärker in das Blickfeld von Theorie und Praxis gerückt. Es wurde eine Regierungskommission "Corporate Governance – Unternehmensführung – Unternehmenskontrolle – Modernisierung des Aktienrechts" unter der Lei...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 5.3 Prüfungsergebnis

Rz. 89 Über das Ergebnis der durchgeführten Prüfung hat der Abschlussprüfer schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht soll insbesondere eingehen auf die Bekundung der gewissenhaften und getreuen Rechenschaftslegung, die Richtigkeit und Angemessenheit der Berichtsangaben, die Angemessenheit der Rechtsgeschäfte, Benachteiligungen und deren Ausgleich, die Angemessenheit von...mehr

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Deutscher Corporate Governa... / 5.1 Entsprechenserklärung

Rz. 46 Durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz [1] wurde der § 161 neu in das Aktiengesetz eingefügt und durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz[2] deutlich erweitert. Er verpflichtet den Vorstand und den Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften, einmal jährlich eine sogenannte Entsprechenserklärung abzugeben. Diese Erklärung stellt keinen Bestandteil des Jahr...mehr

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Deutscher Corporate Governa... / 5.2.1 Einzelabschluss

Rz. 52 Im Anhang des Einzelabschlusses kapitalmarktorientierter Gesellschaften muss nach § 285 Nr. 16 HGB ein Hinweis auf die erfolgte Abgabe der Entsprechenserklärung aufgenommen werden. Dieser hat zu enthalten, dass zum einen die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat abgegeben wurde und zum anderen, dass diese auch den Stakeholdern dauerha...mehr

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Deutscher Corporate Governa... / 4 Vergütungsbericht

Rz. 38 Mit der Überarbeitung des DCGK 2020 sind die umfangreichen Empfehlungen zur Berichterstattung über die Organvergütung aus dem Kodex entfernt worden, was auch die zuvor beigefügten Mustertabellen betrifft, die in der Praxis für eine gute Vergleichbarkeit der Vergütungsinformationen gesorgt haben. Angesichts der inzwischen mit dem ARUG II klaren Regelung ist von den vie...mehr

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Deutscher Corporate Governa... / 2.2 Grundsatz 22: Rechnungslegung

Rz. 7a Grundsatz 22 lautet: Anteilseigner und Dritte werden insbesondere durch den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht (einschließlich CSR-Berichterstattung) sowie durch unterjährige Finanzinformationen unterrichtet. Rz. 8 Damit werden zunächst die gesetzlichen Pflichten wiederholt. Wenn für ein Mutterunternehmen eine Pflicht zur Aufstellung einer Konzernrechnungslegu...mehr

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Deutscher Corporate Governa... / 5.2.2 Konzernabschluss

Rz. 54 Auch im Anhang des Konzernabschlusses ist gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB eine Angabe zu tätigen, ob von Vorstand und Aufsichtsrat eine Entsprechenserklärung abgegeben wurde und dass diese den Stakeholdern dauerhaft zugänglich gemacht wurde. Diese Verpflichtung gilt für sämtliche Mutterunternehmen, also auch für die, die selbst nicht kapitalmarktorientiert sind, wenn ein...mehr

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Deutscher Corporate Governa... / 2.1 Grundsatz 21: Gleichbehandlung der Aktionäre

Rz. 7 Grundsatz 21 stellt zunächst klar, dass die Gesellschaft die Aktionäre bei Informationen unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln hat. Dies ist die Wiedergabe der Gesetzeslage nach § 53a AktG, etwa bei Ad-hoc-Mitteilungen, die stets an alle aktuellen und potenziellen Investoren zu richten sind. Allerdings hat etwa der BGH eine Ungleichbehandlung als zulässig ...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 2.3 Aktiengesetz

Rz. 15 Im Jahre 1985 wurde mit der Verabschiedung des BiRiLiG die europäische Richtlinie 83/349/EWG [1] zur Konzernrechnungslegung umgesetzt, indem konkrete Vorschriften zur Konzernrechnungslegung in das Handelsgesetzbuch aufgenommen wurden. Vor dieser Harmonisierungsmaßnahme war das Konzernrechnungslegungsrecht im Aktiengesetz von 1965 normiert. Aus diesem Grunde existieren ...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 6.2 Aufsichtsrat

Rz. 93 In dem in Deutschland vorherrschenden dualen System der Unternehmensverfassung sind die Geschäftsführung und ihre Überwachung sowohl personell als auch funktional strikt voneinander getrennt.[1] So ist die gleichzeitige Mitgliedschaft im geschäftsführenden Organ und im Aufsichtsrat ebenso unzulässig, wie die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben an Aufsichtsratsmi...mehr