Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie der EU vom 12.12.2019[1] wurde § 162 AktG neu in das Gesetz eingefügt. Hiernach sind Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft verpflichtet, jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die Vergütung der einzelnen gegenwärtigen und früheren Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen. Welche Angaben zu erfüllen sind, ist im Einzelnen in § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 AktG sowie Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AktG aufgeführt.[2]§ 162 Abs. 5 und 6 AktG beinhalten bestimmte Fälle, in denen Angaben unterlassen werden können. Der gesamte Vergütungsbericht ist durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft zu prüfen. Dieser hat allerdings nur zu prüfen, ob die Angaben gemacht worden sind und hierzu einen Vermerk zu erstellen.[3]

[1] BGBl. I 2019 S. 2637; siehe Stöber, Neuerungen im Aktiengesetz durch das ARUG II, DStR 2020, S. 391; Zipperle/Lingen; Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie im Überblick, BB 2020, S. 131.
[2] Siehe Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 162 AktG Rz. 5 ff.
[3] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 162 AktG Rz. 9.

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