Rz. 6

Die Krankenkassen sind berechtigt und verpflichtet, dem GKV-Spitzenverband für die in § 303e Abs. 2 genannten Zwecke die erforderlichen Daten zu übermitteln (Satz 1). Der GKV-Spitzenverband hat in diesem Zusammenhang die Funktion einer Datensammelstelle. Die Daten werden in pseudonymisierter Form angeliefert (versichertenbezogenes Lieferpseudonym). Das versichertenbezogene Lieferpseudonym ermöglicht eine krankenkassenübergreifende eindeutige Identifikation des Versicherten innerhalb eines Berichtszeitraum (BT-Drs. 19/14867 S. 101). Damit der GKV-Spitzenverband die Daten auf Vollständigkeit, Plausibilität und Konsistenz prüfen kann, muss dem Versicherten unabhängig von seiner Kassenzugehörigkeit für einen Berichtszeitraum jeweils dasselbe Pseudonym zugeordnet werden. Die Versicherten haben nicht die Möglichkeit, der Datenübermittlung zu widersprechen.

 

Rz. 7

Zu übermitteln sind

  • Angaben zu Alter, Geschlecht und Wohnort,
  • Angaben zum Versicherungsverhältnis,
  • die Kosten- und Leistungsdaten nach den §§ 295, 295a, 300, 301, 301a und 302
  • Angaben zum Vitalstatus und zum Sterbedatum und
  • Angaben zu den abrechnenden Leistungserbringern.

Die Angaben zum Wohnort sollten so ausgestaltet werden, dass insbesondere in Großstadtgemeinden und Flächenkreisen eine Zuordnung zu Lebens- und Sozialräumen möglich ist (BT-Drs. 19/13438 S. 72). Die Daten umfassen auch die derzeit für den Risikostrukturausgleich erhobenen Daten und für Zwecke der Datentransparenz übermittelten Daten. Die konkrete Festlegung der zu übermittelnden und zu verarbeitenden Daten erfolgt in der Datentransparenzverordnung (Datentransparenzverordnung v. 10.9.2012, BGBl. I S. 1895, geändert durch Art. 57 Abs. 29 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2652).

 

Rz. 7a

Die Daten dienen dazu

  • Steuerungsaufgaben durch die Kollektivvertragspartner wahrzunehmen,
  • die Qualität der Versorgung zu verbessern,
  • Leistungsressourcen zu planen (z. B. Krankenhausplanung),
  • insbesondere für Längsschnittanalysen über längere Zeiträume, Analysen von Behandlungsabläufen oder Analysen des Versorgungsgeschehens zu forschen,
  • politische Entscheidungsprozesse zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterstützen,
  • sektorenübergreifende Versorgungsformen sowie Einzelverträge der Krankenkassen zu analysieren und zu entwickeln,
  • Aufgaben der Gesundheitsberichterstattung wahrzunehmen

(Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 303b Rz. 9).

 

Rz. 8

Der GKV ist beauftragt, die technische Ausgestaltung der Datenübermittlung bis zum 31.12.2021 zu regeln (Satz 2). Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes hat dazu die Technische Regelung beschlossen und zum 16.8.2021 in Kraft gesetzt (Technische Regelung nach § 303b Abs. 1 S. 2 SGB V – TReg303b1 – zur technischen Ausgestaltung der Datenübermittlung der Krankenkassen an den GKV-Spitzenverband als Datensammelstelle für die Datentransparenz; RS 2021/567 vom 17.8.2021).

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