Rz. 89

Über das Ergebnis der durchgeführten Prüfung hat der Abschlussprüfer schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht soll insbesondere eingehen auf die Bekundung der gewissenhaften und getreuen Rechenschaftslegung, die Richtigkeit und Angemessenheit der Berichtsangaben, die Angemessenheit der Rechtsgeschäfte, Benachteiligungen und deren Ausgleich, die Angemessenheit von Maßnahmen des Vorstands sowie ggf. auf erlangte Hinweise auf Unvollständigkeiten.[1]

 

Rz. 90

Je nachdem, ob Einwendungen gegen den Abhängigkeitsbericht bestehen, erteilt der Abschlussprüfer einen (un)eingeschränkten Bestätigungsvermerk oder Versagungsvermerk.[2] Zunächst ist dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor der unterzeichnete Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat vorgelegt wird. Der Bericht bildet die wesentliche Ausgangsbasis für die Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den Aufsichtsrat gem. § 314 AktG. Eine Veröffentlichung des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers ist nicht vorgesehen, allerdings hat der Aufsichtsrat auf der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung des Abhängigkeitsberichts zu berichten und zum Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers Stellung zu nehmen (§ 313 Abs. 2 Satz 3 AktG).[3] Liegt ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk oder Versagungsvermerk vor, erhebt der Aufsichtsrat Einwände gegen den Abhängigkeitsbericht oder erklärt der Vorstand selbst, dass es Benachteiligungen gab, die nicht ausgeglichen worden sind, steht den Aktionären gem. § 315 AktG das Recht zu, eine Sonderprüfung der Beziehungen zur herrschenden Gesellschaft oder einer mit dieser verbundenen Gesellschaft zu beantragen.[4]

[1] Vgl. IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, Kap. O Rz. 114 ff.
[4] Diese Sonderprüfung unterscheidet sich inhaltlich nicht wesentlich von der Prüfung durch den externen Abschlussprüfer. Vgl. Loch, in Freidank/Lachnit/Tesch, Vahlens Großes Auditing Lexikon 2007, S. 1266.

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