Nach § 325 HGB sind die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Personengesellschaften zur Offenlegung des Jahresabschlusses bei der das Unternehmensregister führenden Stelle verpflichtet. Die Art und der Umfang der Offenlegungsverpflichtung sind abhängig von der Größe der Gesellschaft. Die Größenkriterien ergeben sich aus den §§ 267 sowie 267a HGB für Kleinstkapitalgesellschaften. Die Bekanntmachungsverpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage berührt die Offenlegungsverpflichtung nach § 325 HGB nicht. Kleinstgesellschaften sind nach § 326 Abs. 2 HGB nur zur Hinterlegung der Bilanz nebst einiger weniger Angaben verpflichtet.[1]

Besondere Offenlegungspflichten für die AG bestehen nur insofern, als auch die Erklärung nach § 161 AktG bei einer kapitalmarktorientierten Gesellschaft offengelegt werden muss[2] und der Bericht des Aufsichtsrats einzureichen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften besteht zudem eine besondere Offenlegungsverpflichtung nach § 37v WpHG. Einzureichen ist im Rahmen eines sog. Jahres- und Halbjahresfinanzberichts auch die Versicherung des Vorstands nach den §§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5 HGB (sog. Bilanzeid).[3]

Seit 1.1.2007 haben sich durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie Unternehmensregister (EHUG) erhebliche Änderungen im Bereich der Offenlegung von Unterlagen ergeben.[4] Diese betreffen zwar nicht die einzureichenden Unterlagen, wohl aber die Art der Offenlegung und die Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Publizitätspflichten. Aktuell hat die Offenlegung bei der das Unternehmensregister führenden Stelle zu erfolgen. Die Einreichung der Unterlagen hat elektronisch zu erfolgen.[5] Nach § 329 Abs. 1 HGB prüft die das Unternehmensregister führende Stelle die fristgemäße und vollständige Einreichung der Unterlagen. Bei nicht oder nicht vollständig eingereichten Unterlagen kommt es zu einer Meldung an das Bundesamt für Justiz, welches die vollständige Offenlegung durch ein Zwangsgeld erzwingen kann.[6] Durch die elektronische Verfügbarkeit kann zudem jedermann Einsicht in die eingereichten Unterlagen nehmen.

[1] Grottel, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 326 HGB Rz. 40 ff.
[3] Grottel, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 289 HGB Rz. 65 ff.
[4] Vgl. Meyding/Bödeker, BB 2006, S. 1009; Schmidt, DStR 2006, 2272; Weyand, INF 2006, S. 917.
[6] Hierzu auch Grottel, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 329 HGB Rz. 1 ff.

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