Fachbeiträge & Kommentare zu Vorstand

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Genossenschaften: Besonderh... / 5.3.1 Besonderheiten in der Bilanz

Die Bilanz einer Genossenschaft gleicht in ihrer Form im Wesentlichen der einer jeden Kapitalgesellschaft. § 337 HGB beinhaltet jedoch Normen, die die Besonderheiten im Ausweis des Geschäftsguthabens und der Rücklagen einer Genossenschaft betreffen. Geschäftsguthaben Genossenschaften haben an der Stelle des gezeichneten Kapitals den Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder ...mehr

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Genossenschaften: Besonderh... / 8 Offenlegung des Jahresabschlusses

Für die Offenlegung des Jahresabschlusses einer Genossenschaft gelten gewisse Sonderregelungen nach § 339 HGB. Unverzüglich nach der Generalversammlung über den Jahresabschluss, spätestens aber 12 Monate nach dem Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats bei der das Unternehmensregister f...mehr

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Genossenschaften: Besonderh... / 6 Besonderheiten bei Kleinstgenossenschaften

Als die besonderen Bestimmungen für Kleinstgesellschaften nach § 267a HGB geschaffen wurden, galten diese zunächst nicht für Kleinstgenossenschaften. Erst im Rahmen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) wurde die Erleichterung auch für Kleinstgenossenschaften für anwendbar erklärt. Nach § 336 Abs. 2 Satz 3 HGB dürfen seitdem auch Kleinstgenossenschaften, die die Mer...mehr

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ZErb 07/2022, Die Reform de... / aa) Zweckaustausch oder Einschränkungen des Stiftungszwecks

Das Gesetz beginnt in § 85 Abs. 1 BGB n.F. mit der strengsten Voraussetzung, wonach die Stiftung einen anderen Zweck nur erhalten darf oder der Zweck der Stiftung erheblich beschränkt werden kann, wenn der Stiftungszweck (1) nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder (2) das Gemeinwohl gefährdet.[18] Das Gesetz sieht die Voraussetzungen für die erste Variante...mehr

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / 1. Rechtsträgerübergreifende Matrixstruktur

Rz. 94 Eine Matrixstruktur ist – anders als die Arbeitnehmerüberlassung und der gemeinsame Betrieb – kein gesetzlich vorgesehenes Instrument, sondern eine in ganz unterschiedlichen Formen denkbare mehrgliedrige Organisationsform aus der Konzern- und Unternehmenspraxis.[186] Der Begriff der Matrixstruktur ist gesetzlich weder definiert noch existiert ein einheitliches Begriff...mehr

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ZErb 07/2022, Die Reform de... / dd) Abänderungen des Gesetzeskonzepts durch den Stifter

Der Gesetzgeber hat mit seiner Reform, wie oben angedeutet, den Stifterwillen stärken wollen, vgl. hierzu § 83 Abs. 2 BGB n.F. Ob ihm das gelungen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Jedenfalls hat er in § 85 Abs. 4 BGB n.F. vorgesehen, dass der Stifter im Stiftungsgeschäft die oben dargestellten drei Satzungsänderungsfälle ausschließen, beschränken oder abweichend regeln k...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / d) Konsequenzen in strafrechtlicher Hinsicht

Rz. 233 Die sozialversicherungsrechtlich fehlerhafte Behandlung von vermeintlich Solo-Selbstständigen kann den Straftatbestand der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB erfüllen.[373] § 266a StGB ist ein Sonderdelikt. Täter kann nur der Arbeitgeber sein.[374] Den Scheinselbstständigen trifft das Strafverfahren nie.[375] Rz. 234 Strafbar ist gem. § 26...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / I. Abgrenzung der Solo-Selbstständigen zum Arbeitnehmer

Rz. 68 Für alle Beteiligten ist die Abgrenzung in den verschiedenen Rechtsgebieten eine große Herausforderung. Dies gilt sowohl für die unmittelbaren Vertragsparteien einschließlich Betriebs-/Personalrat als auch für die beratenden Rechtsanwälte[107], Steuerberater, und auch für die Gerichte, wobei zu berücksichtigen ist, dass nach der Rechtsprechung des BSG keine Berechtigu...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / X. Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE)

Rz. 29 Muster 24.12: Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) 22 Die jeweils aktuelle Fassung ist unter www.dse-erbrecht.de einsehbar. Muster 24.12: Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE)[22] § 1 Anwendungsbereich (1) Diese DSE-Schiedsordnung findet Anwendung auf alle Streitigkeiten, für ...mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / III. Verstoß gegen das Substitutionsverbot?

Rz. 7 Nach § 78 AktG wird die Spar-Vermögens-Verwaltungs-Bank AG durch ihren Vorstand vertreten, dem nach § 77 AktG auch die Geschäftsführung obliegt. Über § 2218 BGB, der zu den nach § 2220 BGB nicht abdingbaren Vorschriften der Testamentsvollstreckung gehört, gilt im Verhältnis zu den Erben § 664 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach muss der Testamentsvollstrecker sein Amt höchstpersön...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / 1. Letztwillige Schiedsgerichtsklauseln

Rz. 25 Muster 24.8: Letztwillige Schiedsgerichtsklausel 15 Der Formulierungsvorschlag ist mit freundlicher Genehmigung des Verlages Wolters/Kluwer entnommen aus Rott , in: Frieser, Formularbuch für den Fachanwalt Erbrecht. Muster 24.8: Letztwillige Schiedsgerichtsklausel[15] (Schiedsgerichtsanordnung)[16] Alle Streitigkeiten der Erben, Vermächtnisnehmer, des Testamentsvollstre...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / b) Haftung für eingeschaltete Fachleute

Rz. 12 Schaltet der Testamentsvollstrecker Fachleute ein (Beispiel: Einschaltung eines Steuerberaters für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung), haftet er nur eingeschränkt, und zwar für Praxishinweis Die Haftung wegen nicht ausreichen...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / 3. Schiedsklausel, allgemein

Rz. 27 Muster 24.10: Schiedsklausel, allgemein Muster 24.10: Schiedsklausel, allgemein Die Parteien bestimmen, dass sämtliche Streitigkeiten untereinander, die diesen Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit und seiner Durchführung betreffen und nicht untereinander gelöst werden können, nach Durchführung und endgültigem Scheitern der unter _________________________ dieses Ve...mehr

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§ 6 Wirksame letztwillige V... / B. Grundsatz der Eigenanordnung nach § 2065 BGB

Rz. 4 Aufgrund des allgemeinen erbrechtlichen Grundsatzes der Eigenanordnung des § 2065 BGB muss die Anordnung des Rechtsinstitutes der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser selbst erfolgen. Lediglich die Bestimmung der konkreten Person des Testamentsvollstreckers kann gem. § 2198 BGB Abs. 1 S. 1 BGB einem Dritten vorbehalten werden, z.B. der Arbeitsgemeinschaft Testam...mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / II. Auslandsbankkonten

Rz. 58 Ein Fall aus der täglichen Praxis: Der Testamentsvollstrecker stellt fest, dass der Erblasser über erhebliche Vermögenswerte im Ausland verfügt und die daraus resultierenden nicht unerheblichen Zinseinkünfte in den letzten zehn Jahren dem deutschen Fiskus verschwiegen hat, ebenso wie seinem langjährigen Vermögensberater. Der Testamentsvollstrecker diskutiert die einge...mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / 1. Grundpflichten des vermögensverwaltenden Testamentsvollstreckers

Rz. 28 Als allgemeiner Orientierungshorizont für die Grundpflichten des vermögensverwaltenden Testamentsvollstreckers können folgende Grundsätze formuliert werden:[8]mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / III. Herbeiführung einer Verwaltungsvereinbarung mit den Erben

Rz. 13 Die Spar-Vermögens-Verwaltungs-Bank AG hat feste Vorstellungen davon, nach welchen Qualitätskriterien eine von ihr geführte Testamentsvollstreckung durchzuführen ist. Im Testament des Grafen Koks finden sich hierzu jedoch – anders als in den Testamenten, an deren Gestaltung sie mit ihren Ideen mitgewirkt hat – keinerlei Anhaltspunkte. Auch die Vergütungsfrage, die sie...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / 1. Ziel des AGT-Projektes

Rz. 9 Die Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes ist im Laufe der Jahrzehnte vielschichtiger geworden. Wurde die Tätigkeit früher aus eher rein privater Veranlassung heraus übernommenen, ist die Testamentsvollstreckung heute vielfach ein Beruf oder Bestandteil desselben. Dieser Beruf wird von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Banken, Vermögensverwaltern und eigenen Testament...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufwendungen / 1.4.2 Was zu den Sozialabgaben zählt

Zu den sozialen Abgaben gehören die Arbeitgeberanteile zu den gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen. Hierunter sind auch Beiträge des Unternehmens zur befreienden Lebensversicherung auszuweisen, wenn diese anstelle der sonst zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Abgaben, die aufgrund von tarif- oder einzelvertraglichen Verpflichtungen sowie ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebs- und Geschäftsauss... / 3.2 Anlagevermögen oder Umlaufvermögen

Für aktivierungspflichtige Anschaffungen im Bereich der Betriebs- und Geschäftsausstattung ist die Frage der Zugehörigkeit zum Anlage- oder Umlaufvermögen zu beantworten. Diese Entscheidung ist gemäß der Zweckbestimmung des Gegenstandes zu treffen. Dem Anlagevermögen sind solche Betriebs- und Geschäftsausstattungen zuzuordnen, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb des...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufwendungen / 1.4 Personalaufwendungen

Zu den Personalaufwendungen gehören: Löhne und Gehälter[1] Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung[2] In diesen Posten werden die Geld- und Sachleistungen für alle Arbeitnehmer des Unternehmens aufgeführt. Dies sind sowohl die gewerblichen Arbeitnehmer und kaufmännischen Angestellten sowie bei Kapitalgesellschaften die Vorstände und der/die G...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Grundsätze

Rz. 23 Abgesehen von der Beschlussfassung[1] regelt das Gesetz das Verfahren vor der Einigungsstelle nicht. Die Betriebspartner können Einzelheiten des Verfahrens durch freiwillige Betriebsvereinbarung regeln (§ 76 Abs. 4 BetrVG). Die Grundregeln des rechtsstaatlichen Verfahrens sind einzuhalten, insbesondere hinsichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs. Gem. § 76 Abs. 3 Sa...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 5. Loyale Zusammenarbeit innerhalb des Vorstands sowie Aufsichtspflicht bei Geschäftsverteilung und Delegation

Tz. 15 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Vorstandsmitglieder haben untereinander kollegial zusammenzuarbeiten. Dies bedeutet insbesondere, dass jedes der Vorstandsmitglieder die anderen über alle wesentlichen Vorgänge und Vorkommnisse informieren muss, die für die Gesellschaft oder die Kompetenzbereiche anderer Vorstandsmitglieder von Bedeutung sind. Aufgetretene Spannungen zwis...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Sorgfältigkeit der Unternehmensleitung

Tz. 10 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die UN-Leitung überhaupt wahrzunehmen. Dabei haben sie die betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse und maßgeblichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Im Rahmen ihres unternehmerischen Ermessens haben sie die Ziele und die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Maßnahmen und Grenzen zu definier...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Beschluss der Hauptversammlung

Tz. 68 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Grund für die Haftungsfreistellung des Vorstandsmitglieds gegenüber der Gesellschaft nach § 93 Abs. 4 Satz 1 AktG bei einem gesetzmäßigen Beschluss der HV ist die Regelung des § 83 Abs. 2 AktG. Danach ist der Vorstand verpflichtet, die von der HV im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Beschlüsse auszuführen. Soweit den Vorstand eine solche...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Rechtmäßigkeit der internen Organisation und Entscheidungsprozesse

Tz. 8 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Vorstandsmitglieder sind allg. verpflichtet, für die Gesetz- und Satzungsmäßigkeit der Organisation und Entscheidungsprozesse innerhalb der Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Vorstandsmitglieder müssen gewährleisten, dass die Zusammensetzung des AR und Vorstands Gesetz und Satzung entsprechen, und sie haben darauf zu achten, dass die gesetz...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Sorgfaltspflicht

Tz. 5 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die in § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG enthaltene Umschreibung der Sorgfaltspflicht knüpft an § 76 Abs. 1 AktG an, wonach der Vorstand die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten hat. Sie ist die konkretere Umschreibung der allg. Verhaltensstandards der §§ 276 Abs. 2 BGB und 347 HGB (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 93, Rn. 8; Gessler/Käpplinger ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gesellschaft im Außenverhältnis

Tz. 9 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Vorstandsmitglieder sind allg. verpflichtet, für ein rechtmäßiges Verhalten der Gesellschaft Sorge zu tragen. Dies beinhaltet die Pflicht, sich selbst i. R.d. Amtsführung rechtmäßig zu verhalten (Legalitätspflicht), ferner die Pflicht, für ein rechtmäßiges Verhalten der übrigen für die Gesellschaft handelnden Personen Sorge zu tragen ((Leg...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Umfang der Verschwiegenheitspflicht

Tz. 23 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Rspr. hat die in § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG enthaltene Verschwiegenheitspflicht als Ausfluss der jedem Organmitglied obliegenden Sorgfalts- und Treuepflicht bezeichnet (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.1975, II ZR 156/73, BGHZ 64, S. 325 (327)). In der Literatur wird dagegen zutreffend angeführt, dass der bei der Sorgfaltspflicht anerkannte weite ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Grenzen der Verschwiegenheitspflicht

Tz. 27 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Verschwiegenheitspflicht besteht grds. nicht innerhalb des Vorstands und nicht im Verhältnis zum AR. Den AR-Mitgliedern gegenüber ist der Vorstand zur unbedingten Offenheit verpflichtet, was sich aus der Berichtspflicht des Vorstands gegenüber dem AR nach § 90 AktG und ergänzenden Bestimmungen ergibt (vgl. OLG München, Urteil vom 14.03.20...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Verwendung gemäß der §§ 58, 150 AktG

Rn. 18 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die in den §§ 58 und 150 AktG enthaltenen Vorschriften hinsichtlich der Dotierung von Rücklagen dienen dem Gläubigerschutz. Sämtliche Vorschriften betreffen die Verwendung des Jahresergebnisses. Entweder sind die Dotierungen selbst in Abhängigkeit vom Jahresergebnis definiert (vgl. § 150 Abs. 2 AktG) oder die max. Zuführung wird in Abhängigke...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / J. Literaturverzeichnis

Tz. 86 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Bastuck (1986), Enthaftung des Managements, Köln et al. Baumbach/Hueck (1968), Aktiengesetz, 13. Aufl., München. Fleischer (2006), Handbuch des Vorstandsrechts, München. Gessler/Käpplinger (2010), Aktiengesetz, Neuwied. Ihlas (2009), D&O – Directors & Officers Liability, 2. Aufl., Berlin. Mertens (1990), Kommentierung zu § 249 BGB (Vorbemerkungen)...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Selbstbehalt

Tz. 49 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Durch Art. 1 Nr. 2 VorstAG (vgl. HdR-E, AktG § 93, Rn. 1) wurde in § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG das Erfordernis eines Selbstbehalts für Vorstandsmitglieder eingeführt. Für die D&O-Versicherung von AR-Mitgliedern besteht keine entsprechende gesetzliche Verpflichtung, einen Selbstbehalt zu vereinbaren und auch der DCGK empfiehlt dies nicht mehr. Dur...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Verzicht, Vergleich und andere Rechtshandlungen

Tz. 72 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Ein Verzicht der Gesellschaft auf ihre Schadensersatzansprüche gegenüber einem Vorstandsmitglied oder ein Vergleich darüber kommt nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG erst drei Jahre nach Anspruchsentstehung in Betracht. Neben einem zustimmenden HV-Beschluss ist erforderlich, dass nicht eine Minderheit von 10 % des Grundkap. Widerspruch zur Niedersch...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Abschluss einer D&O-Versicherung

Tz. 47 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Der Abschluss einer D&O-Versicherung fällt nach h. M. in die Geschäftsführungskompetenz des Vorstands i. S. v. § 78 Abs. 1 AktG (vgl. KK-AktG (2010), § 93, Rn. 246; Dreher, ZHR 165 (2001), S. 293 (321); BeckOGK-AktG (2021), § 93, Rn. 281ff.; Knapp, DStR 2010, S. 56 (61); AktG-Komm. (2020), § 93, Rn. 56; Thüsing/Traut, NZA 2010, S. 140 (141); ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Schuldhafte Pflichtverletzung

Tz. 32 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Haftung nach § 93 Abs. 2 AktG setzt voraus, dass ein Vorstandsmitglied durch eine Handlung oder Unterlassung seine Pflichten schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, verletzt. Das Vorstandsmitglied haftet damit für jede, also auch für die leichteste Fahrlässigkeit. Eine Haftungsmilderung unter dem Gesichtspunkt der für AN geltenden ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Nachwirkung und Kontrolle der Treuepflicht

Tz. 22 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Vorstandsmitglieder müssen der Gesellschaft eine angemessene Kontrolle darüber ermöglichen, dass sie ihrer Treuepflicht genügen und Interessenkonflikte offenlegen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.10.1961, 6 U 36/59, GmbHR 1962, S. 135). Es besteht für die Vorstandsmitglieder insofern ein Gebot der unbedingten Offenheit gegenüber dem AR,...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Business Judgement Rule

Tz. 14a Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Durch das UMAG wurde § 93 Abs. 1 AktG mit Wirkung zum 01.11.2005 um einen Satz 2 ergänzt, der die sog. Business Judgement Rule kodifiziert. Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass unternehmerische Entscheidungen zukunftsbezogen und durch nicht justiziable Einschätzungen geprägt sind. Fehler, die i. R.d. unternehmerischen Ermessensspie...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Konzeption als Korrekturposten zum Eigenkapital

Rn. 188 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Der aktivisch auszuweisende Fehlbetrag stellt eine rein rechnerische Korrekturgröße zum EK dar, die sich ergibt, wenn die Summe sämtlicher EK-Posten i. S. v. § 266 Abs. 3 A. negativ ist (vgl. grundlegend dazu auch Küting/Grau, DB 2014, S. 729ff.). Er weist eindeutig nicht den Charakter eines VG auf und kann diesen Charakter auch nicht in Abh...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Verbot des Einsatzes und der Ausnutzung der Organstellung

Tz. 20 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Vorstandsmitglieder dürfen die ihnen aufgrund ihrer Organstellung zustehenden gesellschaftsrechtlichen Machtbefugnisse nicht zugunsten eigennütziger Zwecke, wie der Erhaltung ihres Amts, einsetzen. Auch ist ihnen das Ausnutzen der Organstellung zur Erlangung persönlicher Vorteile verwehrt. Leistungen der Gesellschaft, die ihnen weder ausdrück...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Grundlagen

Tz. 43 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Mit der D&O-Versicherung soll die Absicherung des Mitglieds eines Organs der Gesellschaft oder eines sonstigen leitenden Angestellten gegen Haftungsrisiken mit dem Mittel der Haftpflichtversicherung erreicht werden. Die versicherten Personen werden von den Folgen in Haftungsfällen i. R.d. Organtätigkeit, insbesondere von Schadensersatzansprüc...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Zurechenbarer Schaden

Tz. 35 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Durch die schuldhaft pflichtverletzende Handlung bzw. Unterlassung des Vorstandsmitglieds muss ein Schaden der Gesellschaft kausal und zurechenbar verursacht worden sein. Hinsichtlich der Zurechnung gelten die allg. Grundsätze. Die Äquivalenztheorie findet Anwendung, wonach die Pflichtverletzung i. A. und nicht nur unter besonders eigenartige...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Täterkreis

Rn. 38 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Sämtliche Tatbestände des § 331 sind echte Sonderdelikte, so dass nicht jedermann Täter sein kann, sondern lediglich der im jeweiligen Tatbestand explizit erwähnte Personenkreis – konkret: Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder AR einer KapG sowie Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder vertretungsberechtigte Gesellscha...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Haftung und Ausschluss der Haftung gegenüber den Gläubigern (§ 93 Abs. 5 AktG)

Tz. 77 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 § 93 Abs. 5 AktG gewährt den Gläubigern der Gesellschaft einen Direktanspruch gegen Vorstandsmitglieder, die der Gesellschaft ersatzpflichtig sind. Die Gläubiger können Ersatzansprüche gegenüber der Gesellschaft bis zur Höhe ihres eigenen Anspruchs einschließlich aller Nebenforderungen, wie Kosten und Zinsen, unter bestimmten Voraussetzungen ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Beschluss über das feststehende Jahresergebnis

Rn. 7 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Als Verwendung des Jahresergebnisses gilt unstreitig eine Entscheidung der Gesellschafter über das zur Disposition stehende Ergebnis eines abgelaufenen GJ. Eine Berücksichtigung dieses Beschlusses bei der Bilanzaufstellung unter Berücksichtigung des Ausweiswahlrechts gemäß § 268 Abs. 1 ist jedoch grds. nicht möglich. Rn. 8 Stand: EL 36 – ET: 06...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Sondertatbestände (§ 93 Abs. 3 AktG)

Tz. 56 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 § 93 Abs. 3 AktG zählt eine Reihe besonderer Tatbestände auf, in denen die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft "namentlich zum Ersatz verpflichtet" sind. Es sind durchweg Verletzungen wichtiger Vorschriften des AktG, die die Kap.-Grundlagen und den Vermögensbestand der AG sichern sollen. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Verstöße...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gesundheitsgerechtes Führen... / 4.2 Ablehnende Haltung der Geschäftsleitung

Geschäftsführer sorgen sich um die wirtschaftliche Situation ihres Betriebs. Sie fürchten, dass Projekte zum Gesundheitsmanagement in erster Linie Geld kosten. Und tatsächlich kann es einige Jahre dauern, bis sich die Kosten amortisiert haben. Man sollte sich nicht verleiten lassen, mit der Verbesserung der Anwesenheitsquote (als einzigem Argument) zu werben. Die Effekte ges...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Auswahl der Vertragsprüfer

Rn. 6 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Im Zusammenhang mit der Auswahl der Vertragsprüfer und dem Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des HGB in § 293d AktG legt der Gesetzgeber fest, wer überhaupt als Vertragsprüfer in Frage kommt – d. h. welche Qualifikationen ein solcher Prüfer erfüllen muss – und welche Ausschlussgründe einer Bestellung als Vertragsprüfer entgegenstehen...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Vorstandsmitglieder

Tz. 42 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Mehrere für einen Schaden verantwortliche Vorstandsmitglieder haften der Gesellschaft als Gesamtschuldner nach §§ 421ff. BGB . Sind daneben auch AR-Mitglieder nach den §§ 93 und 116 AktG für den Schaden verantwortlich, so besteht zwischen den Vorstands- und den AR-Mitgliedern Gesamtschuldnerschaft. Der Gesellschaft gegenüber haftet jedes der v...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 5. § 17 Abs. 1 Nr. 4 PublG

Rn. 38 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 § 17 Abs. 1 Nr. 4 PublG sanktioniert unrichtige Angaben sowie die unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse eines UN, eines TU, eines Konzerns oder Teilkonzerns in Aufklärungen oder Nachweisen, die dem Prüfer des UN, eines verbundenen UN, des Konzerns oder des Teilkonzerns zu geben sind (vgl. zum Täterkreis HdR-E, PublG §§ 17...mehr