Tz. 43

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Mit der D&O-Versicherung soll die Absicherung des Mitglieds eines Organs der Gesellschaft oder eines sonstigen leitenden Angestellten gegen Haftungsrisiken mit dem Mittel der Haftpflichtversicherung erreicht werden. Die versicherten Personen werden von den Folgen in Haftungsfällen i. R.d. Organtätigkeit, insbesondere von Schadensersatzansprüchen, freigestellt. Die D&O-Versicherung ist eine freiwillige Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für fremde Rechnung i. S. d. §§ 43ff. VVG, die durch die Gesellschaft als Beitragsschuldnerin finanziert wird (vgl. OLG München, Urteil vom 15.03.2005, 25 U 3940/04, VersR 2005, S. 540; KK-AktG (2010), § 93, Rn. 241). Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person bei Ausübung ihrer Organtätigkeit eine Pflicht verletzt und ein Dritter erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend macht, die sich auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts stützen und zu einem Vermögensschaden bei dem Dritten führen (vgl. BeckOGK-AktG (2021), § 93, Rn. 279). Der D&O-Versicherung liegen eine Abwehrfunktion und eine Schadensausgleichsfunktion zugrunde (vgl. Seibt/Saame, AG 2006, S. 901 (902)). Zunächst wird der Versicherer die versicherte Person außergerichtlich und gerichtlich dabei unterstützen, die Schadensersatzforderungen abzuwehren. Sind die Ansprüche begründet, gleicht der Versicherer sie aus.

 

Tz. 44

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Versicherter ist der Vorstand, die Gesellschaft ist Versicherungsnehmerin – und trägt demgemäß auch die Prämien. Der Anspruchsteller hat sowohl bei der Innen- als auch Außenhaftung keinen direkten eigenen Anspruch gegen den Versicherer auf Zahlung. Insbesondere bei der Innenhaftung, bei der die Gesellschaft zugleich Anspruchstellerin und Versicherungsnehmerin ist, besteht auch nach ständiger Rspr. kein eigener Direktanspruch gegen den Versicherer (vgl. Sieg (2017a), Rn. 20ff.; Dreher/Thomas, ZGR 2009, S. 31 (35); OLG Köln, Urteil vom 02.09.2008, 9 U 151/07, VersR 2008, S. 1673f.; OLG München, Urteil vom 15.03.2005, 25 U 3940/04, VersR 2005, S. 540; LG München I, Urteil vom 30.04.2004, 23 O 8879/03, VersR 2005, S. 543; LG Marburg, Urteil vom 03.06.2004, 4 O 2/03, DB 2005, S. 437). Der Freistellungsanspruch des Vorstandsmitglieds gegen den Versicherer wandelt sich mit Abtretung an die AG in einen Zahlungsanspruch um, den die AG wiederum unmittelbar geltend machen kann. Einer Inanspruchnahme des Versicherers steht es nicht entgegen, wenn die vorherige Inanspruchnahme des Vorstandsmitglieds durch die Gesellschaft ausschließlich den Zweck verfolgt, sich dessen Freistellungsanspruch abtreten zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2016, IV ZR 51/14, AG 2016, S. 395 (397, 399)).

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