Rn. 38

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Sämtliche Tatbestände des § 331 sind echte Sonderdelikte, so dass nicht jedermann Täter sein kann, sondern lediglich der im jeweiligen Tatbestand explizit erwähnte Personenkreis – konkret: Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder AR einer KapG sowie Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder vertretungsberechtigte Gesellschafter eines ihrer TU (i. S. d. § 290 Abs. 1f.). Für Kreditinstitute und Versicherungs-UN gilt ein anderer, erweiterter Täterkreis, zumal diese nicht in der Rechtsform einer KapG betrieben werden müssen (vgl. §§ 340m, 341m).

 

Rn. 39

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs kommen v.a. der Vorstand einer AG und (dualistisch strukturierten) SE, d. h. auch die stellvertretenden Vorstandsmitglieder, die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA sowie die Geschäftsführer (und deren Stellvertreter) einer GmbH als auch deren mögliche Abwickler in Betracht (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2022), § 331 HGB, Rn. 18, m. w. N.).

 

Rn. 40

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Soweit sich das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern zusammensetzt, kommt, selbst wenn nur mehrere oder gar alle gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind, jedes Mitglied als Täter infrage. Unerheblich ist dabei, ob das Handeln des betreffenden Mitglieds der internen Geschäftsaufteilung entspricht (vgl. Heymann (2020), § 331 HGB, Rn. 16).

 

Rn. 41

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Für die Strafbarkeit nach § 331 ist allein ausschlaggebend, dass der Täter als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs auftritt, also nach außen als Organmitglied tätig wird. Auf die Wirksamkeit des internen Vertretungsverhältnisses kommt es hier nicht an. Daher ist es strafrechtlich irrelevant, ob er als Mitglied zivilrechtlich wirksam bestellt wurde (vgl. § 14 Abs. 3 StGB) oder seine Eintragung in das Handelsregister erfolgte. Genauso unerheblich ist, ob er ausdrücklich zum Mitglied des Organs bestellt wurde oder dies nur konkludent geschehen ist, d. h., er seine Tätigkeit tatsächlich aufgenommen hat und sie mit Billigung der anderen Organmitglieder und Organe auch ohne Bestellung ausübt. Der Täter ist dann sog. faktisches Organ. Seine Tauglichkeit als Täter endet daher auch nicht mit seiner Abberufung als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs, sondern erst mit dem tatsächlichen Ende seiner Tätigkeit.

 

Rn. 42

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Faktische Organe können dagegen nicht alle Personen sein, die nach außen für eine Gesellschaft deren Interessen wahrnehmen. So ist weder der sog. aktive Mehrheitsaktionär noch der StB, WP oder RA faktisches Organ.

 

Rn. 43

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Für die ebenfalls in § 331 Abs. 1 Nr. 1 explizit benannten Mitglieder des AR einer KapG gelten die Ausführungen unter HdR-E, HGB § 331, Rn. 38ff., sinngemäß, wobei Stellvertreter von AR-Mitgliedern nicht bestellt werden können (vgl. § 101 Abs. 3 Satz 1 AktG). Auf AR-Mitglieder einer GmbH kann § 331 Abs. 1 Nr. 1 nur angewendet werden, wenn es einen Pflicht-AR gibt, da das strafrechtliche Analogieverbot eine Anwendung auf Mitglieder freiwilliger Gremien verbietet (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 331 HGB, Rn. 18). Mögliche stellvertretende AR-Mitglieder einer GmbH, auf die § 331 Abs. 1 Nr. 1 anwendbar ist, sind dann aber auch taugliche Täter.

 

Rn. 44

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Stellvertretungsregelung des § 14 Abs. 2 StGB hat für § 331 keine Bedeutung, zumal die organschaftliche Sonderpflicht nicht durch Beauftragung gemäß § 14 Abs. 2 StGB übertragen werden kann.

 

Rn. 45

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Täter i. S. d. § 331 Abs. 1 Nr. 1a kann dagegen nur ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft sein, die zum Zwecke der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1, Abs. 2b einen EA nach den in § 315e Abs. 1 genannten internationalen RL-Standards offenlegt, in dem die Verhältnisse der KapG unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind.

 

Rn. 46

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Täter i. S. d. § 331 Abs. 1 Nr. 2 können sowohl Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs als auch AR einer Gesellschaft sein, die ihrerseits die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert.

 

Rn. 47

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Täter i. S. d. § 331 Abs. 1 Nr. 3 kann sowohl ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs der sich nach Maßgabe der §§ 291f. befreienden KapG als auch ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs des höheren MU sein, zumal die Offenlegung sowohl durch das höhere MU als auch das (Tochter-)MU erfolgen kann.

 

Rn. 48

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

vorläufig frei

 

Rn. 49

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Täter i. S. d. § 331 Abs. 1 Nr. 4 können sowohl die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der geprüften KapG sein als auch die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs eines TU. Tauglicher Täter ist indes nur derjenige, der auch der Auskunftspflicht nach § 320 unterliegt (vgl. auch HdR-E, HGB § 331, Rn. 35f.).

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