Rz. 13

Die Spar-Vermögens-Verwaltungs-Bank AG hat feste Vorstellungen davon, nach welchen Qualitätskriterien eine von ihr geführte Testamentsvollstreckung durchzuführen ist. Im Testament des Grafen Koks finden sich hierzu jedoch – anders als in den Testamenten, an deren Gestaltung sie mit ihren Ideen mitgewirkt hat – keinerlei Anhaltspunkte. Auch die Vergütungsfrage, die sie gerne im Rahmen ihrer Dienstleistungspalette einigermaßen einheitlich geregelt wissen möchte, ist nicht geregelt. Streit mit den Erben scheint daher vorprogrammiert. Solche Auseinandersetzungen harmonieren jedoch nicht mit der von Spar-Vermögens-Verwaltungs-Bank AG gewünschten Außendarstellung. Um nicht das Amt des Testamentsvollstreckers niederlegen zu müssen, verhandelt sie mit den Erben über den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung. In dieser Vereinbarung werden die Ziele und Konditionen der Testamentsvollstreckung ebenso einvernehmlich festgelegt wie Fragen der Haftung und Streitschlichtungsmechanismen. Der Abschluss derartiger Vereinbarungen empfiehlt sich selbstverständlich nicht nur für speziell vermögensverwaltende Testamentsvollstrecker, sondern in allen Fällen, in denen sich die testamentarische Anordnung als lückenhaft erweist. Die Vereinbarung hat schließlich folgenden Inhalt:

 

Rz. 14

Muster 21.1: Verwaltungsvereinbarung

 

Muster 21.1: Verwaltungsvereinbarung

Verwaltungsvereinbarung[10]

zwischen

der Erbengemeinschaft nach dem am _________________________ in Düsseldorf-Meerbusch verstorbenen Maximilian Graf von Koks (Erblasser)

– nachfolgend "die Erben" genannt –

und

der Spar-Vermögens-Verwaltungs-Bank AG, _________________________ als bestelltem Testamentsvollstrecker in dieser Nachlassangelegenheit, vertreten durch den Vorstand, bestehend aus _________________________, dieser vertreten durch Herrn K. Undenberater, legitimiert durch Vollmacht vom _________________________,

– nachfolgend "der Testamentsvollstrecker" genannt –

– gemeinsam bezeichnet als "die Parteien" –

Präambel

Der am _________________________ in München verstorbene Maximilian Graf von Koks hat durch notarielles Testament vom _________________________ vor dem Notar R. Otary folgende Personen zu gleichen Teilen zu seinen Erben ernannt:

1. Max Graf von Koks, _________________________

2. Moritz Graf von Koks, _________________________

Des Weiteren hat er die Spar-Vermögens-Verwaltungs-Bank AG zum Testamentsvollstrecker bestellt. Besondere Anordnungen über die Führung der Testamentsvollstreckung wurden nicht getroffen. Die Spar-Vermögens-Verwaltungs-Bank AG hat unter dem _________________________ das Amt als Testamentsvollstrecker angenommen, ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist noch nicht erteilt.

In Ansehung des Umfangs des Nachlasses, des entfernten Wohnsitzes der beteiligten Erben und im Interesse einer sachgerechten Auseinandersetzung des Nachlasses treffen die Erben mit dem Testamentsvollstrecker die nachfolgende Verwaltungsvereinbarung.

§ 1 Grundlagen

1.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das notarielle Testament vom _________________________ die Grundlage für ihre Zusammenarbeit ist.

2.

Die Parteien verstehen die Einsetzung der Spar-Vermögens-Verwaltungs-Bank AG zum Testamentsvollstrecker dahingehend, dass der Erblasser den Testamentsvollstecker von den Beschränkungen des § 181 BGB stillschweigend befreit[11] hat. Die Erben bestätigen diese Befreiung hiermit nochmals ausdrücklich.

3.

Die Erben erklären sich mit dem Inhalt der Herrn K. Undenberater unter dem _________________________ erteilten Generalvollmacht, die dieser Vereinbarung als Anlage 1 beigefügt ist, ausdrücklich einverstanden.

4.

Die Erben bevollmächtigen den Testamentsvollstrecker, soweit er dazu nicht bereits ohnehin im Rahmen des § 2205 BGB berechtigt ist, alle weiteren vom Erblasser in dem Testament erteilten post- und transmortalen Vollmachten ganz oder teilweise zu widerrufen, unbeschadet ihres eigenen Rechts, diese Vollmachten ganz oder teilweise zu widerrufen, und zwar durch jedes einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft.

5.

Der Testamentsvollstrecker ist zur Anerkennung und Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen bevollmächtigt, soweit er dies nach pflichtgemäßem Ermessen für richtig und angemessen erachtet.

6.

Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und verpflichtet, von ihm festgestellte Steuerverkürzungen des Erblassers im Wege der berichtigenden Erklärung gemäß § 153 AO der Finanzverwaltung bekanntzugeben.

7.

Die Erben bestätigen, dass sie die Auseinandersetzung des Nachlasses wünschen, insoweit aber dem Testamentsvollstrecker keine Zeitvorgabe machen wollen. Allerdings wünschen die Erben keine Dauertestamentsvollstreckung.

8.

Im Übrigen gelten für das Amt des Testamentsvollstreckers die Bestimmungen der §§ 2197 ff. BGB, soweit sie nachstehend nicht ausdrücklich abgeändert werden.

9.

Soweit der Testamentsvollstrecker im Rahmen von rechtlichen Auseinandersetzungen ein Anerkenntnis, einen Vergleich oder einen Verzicht erklärt, so bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Erben.

§ 2 Nachlassver...

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