Tz. 42

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Mehrere für einen Schaden verantwortliche Vorstandsmitglieder haften der Gesellschaft als Gesamtschuldner nach §§ 421ff. BGB. Sind daneben auch AR-Mitglieder nach den §§ 93 und 116 AktG für den Schaden verantwortlich, so besteht zwischen den Vorstands- und den AR-Mitgliedern Gesamtschuldnerschaft. Der Gesellschaft gegenüber haftet jedes der verantwortlichen Organmitglieder für den gesamten Schadensersatzanspruch unabhängig von dem Grad seines Verschuldens (vgl. AktG-GroßKomm. (2015), § 93, Rn. 462). Im Innenverhältnis richtet sich der Ausgleich zwischen mehreren Organmitgliedern nach § 426 BGB. Eine Abweichung von der dort statuierten Regel der Haftung nach gleichen Anteilen ergibt sich aus § 254 BGB bzw. dessen Rechtsgedanken. Im Einzelnen wird dies üblicherweise eine stärkere Heranziehung der unmittelbar handelnden bzw. bei einer zulässigen Geschäftsverteilung der ressortzuständigen Organmitglieder als derjenigen bedeuten, die lediglich ihre Überwachungspflichten verletzt haben; i. d. R. wird der unmittelbar Handelnde im Innenverhältnis gar alleine haften (vgl. Guntermann, AG 2017, S. 606 (607f.); Hölters-AktG (2022), § 93, Rn. 228). Die Beweislastregel des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG (vgl. HdR-E, AktG § 93, Rn. 38) findet im Regressprozess grds. keine Anwendung (vgl. so auch AktG-GroßKomm. (2015), § 93, Rn. 467ff.; a. A. KK-AktG (2010), § 93, Rn. 50). Ausnahmen können allerdings im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Beweisnähe in Betracht kommen, so z. B., wenn sich ein schadenstiftendes Ereignis ausschließlich in dem Ressort eines Vorstandsmitglieds zugetragen hat.

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