Tz. 8

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Vorstandsmitglieder sind allg. verpflichtet, für die Gesetz- und Satzungsmäßigkeit der Organisation und Entscheidungsprozesse innerhalb der Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Vorstandsmitglieder müssen gewährleisten, dass die Zusammensetzung des AR und Vorstands Gesetz und Satzung entsprechen, und sie haben darauf zu achten, dass die gesetzlichen Zuständigkeitsverteilungen bei der Erledigung der anfallenden Aufgaben gewahrt bleiben. Die Vorschriften der Satzung und einer Geschäftsordnung hat der Vorstand grds. zu beachten; betreibt der Vorstand Geschäfte, die vom UN-Zweck nicht gedeckt sind, handelt er pflichtwidrig (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2013, II ZR 90/11, WM 2013, S. 456). Nichtige AR- oder HV-Beschlüsse darf der Vorstand grds. nicht ausführen. Allg. trifft den Vorstand zwar die Pflicht, nichtige oder anfechtbare Beschlüsse als nichtig feststellen zu lassen oder anzufechten. Nichtige Beschlüsse können aber nach § 242 AktG heilen und anfechtbare Beschlüsse werden voll wirksam, wenn sie innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht angefochten werden. Der Vorstand wird hier im Rahmen seines unternehmerischen Ermessens zu prüfen haben, ob eine Klage im Gesellschaftsinteresse geboten ist. Ggf. kann der Vorstand auch verpflichtet sein, auf einen neuen, wirksamen Beschluss hinzuwirken (vgl. AktG-GroßKomm. (1971), § 93, Rn. 33; Hölters-AktG (2022), § 93, Rn. 65). Aus dem allg. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass ein Vorstandsmitglied zur Abhilfe einer Rechtswidrigkeit zunächst gesellschaftsinterne Schritte, notfalls die Einschaltung des Gesamtvorstands oder des AR, ergreifen muss, bevor es zu externen Maßnahmen, wie der Information der Presse bzw. der Öffentlichkeit, greift.

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