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4. Business Judgement Rule

Dr. Robert Weber, Julia Sieber
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Tz. 14a

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Durch das UMAG wurde § 93 Abs. 1 AktG mit Wirkung zum 01.11.2005 um einen Satz 2 ergänzt, der die sog. Business Judgement Rule kodifiziert. Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass unternehmerische Entscheidungen zukunftsbezogen und durch nicht justiziable Einschätzungen geprägt sind. Fehler, die i. R.d. unternehmerischen Ermessensspielraums liegen, sollen keine Verletzung der Sorgfaltspflichten aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG darstellen. Die Grenzen unternehmerischer Entscheidungen sind nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG erst dann überschritten, wenn das handelnde Vorstandsmitglied vernünftigerweise nicht mehr davon ausgehen durfte, eine Entscheidung beruhe auf einer angemessenen Informationsgrundlage und diene dem Wohl der Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2011, II ZR 146/09, WM 2011, S. 752 (753); BGH, Beschluss vom 14.07.2008, II ZR 202/07, NZG 2008, S. 751f.). Bei rechtlich gebundenen Entscheidungen findet die Business Judgement Rule keine Anwendung. Ebenso wenig von deren Anwendungsbereich umfasst sind Beurteilungs- und Ermessensspielräume (vgl. Fuhrmann/Heinen/Schilz, NZG 2020, S. 1368 (1378); Grigoleit-AktG (2020), § 93, Rn. 42). Für die Ausübung unternehmerischen Ermessens durch den Vorstand ist danach erst Raum, wenn er die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig ermittelt und das Für und Wider abgewogen hat. I.R.d. unternehmerischen Ermessens besteht dann aber ein weiter Handlungsspielraum, dessen Grenzen erst überschritten werden, wenn ein hohes Risiko unabweisbar ist und kein vernünftiger Grund besteht, das Risiko gleichwohl einzugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.11.2008, II ZR 236/07, NJW-RR 2009, S. 332; OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2012, I-27 U 12/10, WM 2012, S. 2200ff.). Das Vorstandsmitglied muss jedoch gutgläubig sowie fre...

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