Für aktivierungspflichtige Anschaffungen im Bereich der Betriebs- und Geschäftsausstattung ist die Frage der Zugehörigkeit zum Anlage- oder Umlaufvermögen zu beantworten. Diese Entscheidung ist gemäß der Zweckbestimmung des Gegenstandes zu treffen. Dem Anlagevermögen sind solche Betriebs- und Geschäftsausstattungen zuzuordnen, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens auf Dauer zu dienen.[1] Dies dürfte für die meisten Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung der Fall sein. Allerdings ist eine Zuordnung zum Umlaufvermögen auch denkbar; dann nämlich, wenn kleinere Vermögensgegenstände der allgemeinen Betriebs- und Geschäftsausstattung vorliegen, bei denen mit deren Einsatz in der Praxis ein sofortiger Verbrauch angenommen wird. Dann werden diese grundsätzlich wie Betriebsstoffe eingestuft und sind als Vorräte im Umlaufvermögen zu erfassen.

 
Praxis-Beispiel

Betriebs- und Geschäftsausstattung im Anlagevermögen

Das Unternehmen Tischkauf AG kauft für den Betrieb einen höhenverstellbaren Schreibtisch für 1.500 EUR, der im Büro des Vorstands zum Einsatz kommt. Da der aktivierungspflichtige Vermögensgegenstand auf Dauer dem Geschäftsbetrieb dienen wird, ist er dem Anlagevermögen zuzuordnen und dort zu aktivieren.

 
Praxis-Beispiel

Betriebs- und Geschäftsausstattung im Umlaufvermögen

Das Bauunternehmen Jo-wir-schaffen-das GmbH erwirbt für die aktuellen Baustellen mehrere Schaufeln und Schubkarren. Grundsätzlich dienen diese Gegenstände auf Dauer dem Geschäftsbetrieb; da es sich um kleinere Vermögensgegenstände der allgemeinen Betrieb- und Geschäftsausstattung handelt, wird bei deren Gebrauch ein Verbrauch angenommen und sie werden unter den Vorräten im Umlaufvermögen aktiviert.

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