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Betriebs- und Geschäftsausstattung / 3.2 Anlagevermögen oder Umlaufvermögen

Dipl.-Finanzwirt (FH) Nikolaus Zöllner
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Bei aktivierungspflichtigen Anschaffungen im Bereich der Betriebs- und Geschäftsausstattung ist die Frage der Zugehörigkeit zum Anlage- oder Umlaufvermögen zu beantworten. Diese Entscheidung ist nach der Zweckbestimmung des Gegenstands zu treffen. Betriebs- und Geschäftsausstattungen, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens auf Dauer zu dienen, sind grundsätzlich dem Anlagevermögen zuzuordnen.[1] Dies dürfte bei den meisten Vermögensgegenständen der Betriebs- und Geschäftsausstattung der Fall sein. Allerdings ist auch eine Zuordnung zum Umlaufvermögen (theoretisch) denkbar; nämlich dann, wenn kleinere Vermögensgegenstände der allgemeinen Betriebs- und Geschäftsausstattung vorliegen, bei denen mit deren Einsatz in der Praxis ein sofortiger Verbrauch angenommen wird. Dann werden diese wie Betriebsstoffe eingestuft und sind als Vorräte im Umlaufvermögen zu erfassen.

 
Praxis-Beispiel

Betriebs- und Geschäftsausstattung im Anlagevermögen

Die Tischkauf AG kauft für das Unternehmen einen höhenverstellbaren Schreibtisch für 1.500 EUR, der im Büro des Vorstands verwendet werden soll. Da der aktivierungspflichtige Vermögensgegenstand dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen wird, ist er dem Anlagevermögen zuzuordnen und dort zu aktivieren.

 
Praxis-Beispiel

Betriebs- und Geschäftsausstattung im Umlaufvermögen

Das Bauunternehmen B. Baumeister GmbH erwirbt für die laufenden Baustellen mehrere Schaufeln und Schubkarren. Grundsätzlich dienen diese Gegenstände dauerhaft dem Geschäftsbetrieb. Da es sich um kleinere Vermögensgegenstände der allgemeinen Betriebs- und Geschäftsausstattung handelt, wird bei deren Gebrauch ein Verbrauch angenommen und sie werden unter den Vorräten im Umlaufvermögen aktiviert.

[1] § 247 Abs. 2 HGB.

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