Rz. 12

Schaltet der Testamentsvollstrecker Fachleute ein (Beispiel: Einschaltung eines Steuerberaters für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung), haftet er nur eingeschränkt, und zwar für

die sorgfältige Auswahl des Fachmanns,[24]
die sachgerechte und richtige Information des Fachmanns,
die Beaufsichtigung des Fachmanns.
 

Praxishinweis

Die Haftung wegen nicht ausreichender Überwachung darf in der Praxis nicht unterschätzt werden. Sie wird insbesondere relevant bei anspruchsvoll strukturierten Nachlässen, in denen Vermögen zu verwalten ist. Die Rechtsprechung hat hier beispielsweise die Haftung eines Testamentsvollstreckers bejaht, der den noch vom Erblasser selbst eingeschalteten Grundstücksverwalter weiterhin beauftragt, aber nicht zusätzlich überwacht hat.[25] Auch eine eigene, kritische Plausibilisierung des Ergebnisses wird zu fordern sein.

[24] Erforderlich ist die Einschaltung eines "unabhängigen, qualifizierten Berufsträgers" vgl. BGH, Urt. v. 20.9.2011 – II ZR 234/09 (für die entsprechende Pflicht von Vorstand und Aufsichtsrat).
[25] BGH Urt. v. 4.11.1998 – ZR 266/97: Ein Testamentsvollstrecker hat seine Entscheidung in eigener Verantwortung zu treffen.

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