Zu den sozialen Abgaben gehören die Arbeitgeberanteile zu den gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen. Hierunter sind auch Beiträge des Unternehmens zur befreienden Lebensversicherung auszuweisen, wenn diese anstelle der sonst zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Abgaben, die aufgrund von tarif- oder einzelvertraglichen Verpflichtungen sowie einer Betriebsvereinbarung entstehen, fallen hingegen nicht unter diesen Posten.

Zu den Aufwendungen für Altersversorgung gehören zudem:

  • Beiträge für Berufsgenossenschaften,
  • laufende Pensionszahlungen sowie Beiträge an den Pensionsversicherungsverein,
  • Zuführungen zu Pensionsrückstellungen,
  • Versicherungsprämien für künftige Altersversorgung der Mitarbeiter (z. B. Direktversicherungsbeiträge), soweit es sich nicht um gesetzliche Sozialabgaben handelt und die Begünstigten einen unmittelbaren Anspruch auf die Leistungen erwerben,
  • Aufwendungen für die Altersversorgung von Rentnern und Hinterbliebenen ehemaliger Arbeitnehmer,
  • Überbrückungsgelder,
  • Gnadengehälter.

Freiwillige Sozialleistungen sowie die Schwerbeschädigtenausgleichsabgabe (Schwerbehindertenabgabe) sind unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen auszuweisen.

Vorruhestandsleistungen an ausscheidende Arbeitnehmer für die freiwillige vorzeitige Aufgabe des Arbeitsplatzes zählen zu den "sozialen Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung"[1] , wenn die Leistungen pensionsähnlich sind. Steht der Entgelt- oder Abfindungscharakter im Vordergrund, sind sie unter "Löhne und Gehälter"[2] oder "sonstige betriebliche Aufwendungen"[3] in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen.

Aufwendungen für Unterstützung, beispielsweise im Rahmen einer Unterstützungskasse, sind Zahlungen oder Verbindlichkeiten an aktive und ehemalige Betriebsangehörige (auch Vorstände oder Geschäftsführer) und deren Hinterbliebene, die ohne konkrete Gegenleistung und ohne Rechtsanspruch gewährt werden. Sie werden aus sozialen Gründen zur Milderung besonderer Belastungen geleistet. Beispiele für Aufwendungen für Unterstützung sind:

  • Kur-, Arztkosten- und Erholungsbeihilfen,
  • Krankheits- sowie Unfallunterstützungen,
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen[4]
[4] Justenhoven/Kliem/Müller, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Auflage 2022, § 275 HGB, Rz. 138.

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