Rz. 52

Im Anhang des Einzelabschlusses kapitalmarktorientierter Gesellschaften muss nach § 285 Nr. 16 HGB ein Hinweis auf die erfolgte Abgabe der Entsprechenserklärung aufgenommen werden. Dieser hat zu enthalten, dass zum einen die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat abgegeben wurde und zum anderen, dass diese auch den Stakeholdern dauerhaft zugänglich gemacht wurde. Hierzu reicht eine Veröffentlichung auf der Internetseite des berichtspflichtigen Unternehmens aus.[1] Die Entsprechenserklärung selbst stellt dagegen keinen verpflichtenden Teil des Anhangs zum Jahresabschluss dar.

 

Rz. 53

Weil es sich bei der Angabe zur Abgabe der Entsprechenserklärung nach § 285 Nr. 16 HGB um einen Teil des Anhangs zum Jahresabschluss handelt, unterliegt sie somit auch verpflichtend der Prüfung durch den Abschlussprüfer. Wichtig ist, dass sich die Prüfung des Abschlussprüfers nur auf das Vorhandensein der Anhangangabe und deren formale Richtigkeit, also Abgabe der Entsprechenserklärung, bezieht. Dies bedeutet, es wird nur geprüft, ob eine Entsprechenserklärung durch Vorstand und Aufsichtsrat abgegeben wurde und ob diese den Aktionären zugänglich gemacht wurde. Von der Prüfung des Abschlussprüfers ausdrücklich nicht erfasst wird die inhaltliche Richtigkeit der abgegebenen und veröffentlichten Entsprechenserklärung.[2]

[1] Vgl. Grottel, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 285 Rz. 490.
[2] Vgl. Bertram, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 317 HGB Rz. 117 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge