Zuständig für die Erstellung des Jahresabschlusses ist der Vorstand der AG. Nach der Aufstellung des Jahresabschlusses hat dieser den Jahresabschluss nebst Lagebericht[1] – falls ein solcher aufgestellt wurde – dem Aufsichtsrat vorzulegen, damit dieser den Jahresabschluss prüfen kann. Gleiches gilt für einen Konzernabschluss oder einen nach internationalen Standards für Offenlegungszwecke aufgestellten Einzelabschluss.[2]

Vorzulegen sind zusätzlich zum Jahresabschluss nebst Lagebericht der Gewinnverwendungsvorschlag sowie erforderlichenfalls ein Abhängigkeitsbericht.[3] Vorzulegen ist ferner der nichtfinanzielle Bericht nach § 289b HGB bzw. der entsprechende Konzernbericht nach § 315b HGB.[4] Die freiwillige Vorlage weiterer Unterlagen ist zulässig.[5] Der Prüfungsbericht zum Jahresabschluss wird jedoch vom Abschlussprüfer den gesetzlichen Vertretern vorgelegt.[6]

[1] Hennrichs/Pöschke, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2022, § 170 AktG Rz. 13ff.; Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 170 AktG Rz. 2 ff.
[4] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Auf. 2022, § 170 AktG Rz. 2c.
[5] Zur Vorlage des Rentabilitätsberichts Hennrichs/Pöschke, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2022, § 170 AktG Rz. 32.
[6] § 321 Abs. 5 Satz 2 HGB; Justhoven/Deicke, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 321 HGB Rz. 245.

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