Zuständig für die Erstellung des Jahresabschlusses ist der Vorstand der AG. Nach der Aufstellung des Jahresabschlusses hat dieser den Jahresabschluss nebst Lagebericht[1] – falls ein solcher aufgestellt wurde – dem Aufsichtsrat vorzulegen, damit dieser den Jahresabschluss prüfen kann. Gleiches gilt für einen Konzernabschluss oder einen nach internationalen Standards für Offenlegungszwecke aufgestellten Einzelabschluss.[2]
Vorzulegen sind zusätzlich zum Jahresabschluss nebst Lagebericht der Gewinnverwendungsvorschlag sowie erforderlichenfalls ein Abhängigkeitsbericht.[3] Vorzulegen ist ferner der nichtfinanzielle Bericht nach § 289b HGB bzw. der entsprechende Konzernbericht nach § 315b HGB.[4] Die freiwillige Vorlage weiterer Unterlagen ist zulässig.[5] Der Prüfungsbericht zum Jahresabschluss wird jedoch vom Abschlussprüfer den gesetzlichen Vertretern vorgelegt.[6]
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