Rz. 121
Vergisst der Geschäftsführer den Abschluss einer gebotenen Versicherung bzw. einer gebotenen Gefahr oder versäumt er nach Beendigung eines Versicherungsvertrags Anschlussdeckung zu vereinbaren, läge eine Pflichtverletzung nach der zweiten Fallgruppe vor, wo dem Versicherten zum Vorwurf gemacht wird, er habe den ausreichenden Abschluss oder die Fortführung des Versicherungsschutzes unterlassen. Sofern auch eine Pflichtverletzung anderer Personen, wie eines Versicherungsmaklers vorliegen, kommen auch gegen jene Ersatzansprüche in Betracht (siehe dazu die Ausführungen unter A-8 AVB D&O IV, V).
Rz. 122
Ein Defizit beim Versicherungsschutz muss nicht die einzige Ursache für den Schaden bilden. Dies zeigt sich schon daran, dass einfach fahrlässige vom Versicherungsnehmer und damit auch vom Geschäftsführer herbeigeführte Schäden in Versicherungsverträgen grundsätzlich mitversichert sind. Auch bei grober Fahrlässigkeit kann Versicherungsschutz bestehen. Entsteht z. B. bei Flexarbeiten in der Werkhalle ein Brand, weil Brandschutzvorkehrungen nicht getroffen wurden und wird dem Geschäftsführer vorgeworfen, er habe die Mitarbeiter nicht ausreichend instruiert und überwacht, liegt darin eine separate Pflichtverletzung. Besteht zusätzlich keine Feuerversicherung, läge darin eine weitere Pflichtverletzung. In diesem Fall liegt eine nicht versicherte Pflichtverletzung wegen des Nichtabschlusses einer Feuerversicherung vor. Der Schaden beruht jedoch auch auf einem Überwachungs- und Instruktionsverschulden des Geschäftsführers. Soweit der Schaden auch darauf beruht, würde sich der Ausschluss "unzureichender Versicherungsschutz" nicht darauf auswirken.
Rz. 123
Fehlende Anschlussversicherung
Dem Geschäftsführer eines Handwerksunternehmens wird vorgeworfen, er habe es ...