Rz. 136
Versichert sind in der D&O-Versicherung berechtigte Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder eines Organes. Eine Geldstrafe oder Geldbuße oder auch eine Kaution, die die versicherte Person selbst bezahlen muss bzw. die gegen diese verhängt wird, ist schon deswegen nicht versichert, weil dort kein Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird. Insofern bedarf es hierfür keines Ausschlusses. Deshalb betrifft der Ausschluss nur Bußen und Kautionen, die gegen die Versicherungsnehmerin bzw. eine Tochtergesellschaft verhängt werden und die dann eine versicherte Person in Regress nimmt. Anspruchsgrundlage wäre meist der Anspruch aus der Innenhaftung, also z. B. § 43 GmbHG bzw. § 93 AktG. Dem Geschäftsführer wird vorgeworfen, er habe durch sein pflichtwidriges Handeln die Verbandsbuße ausgelöst, weshalb er diese erstatten möge. Dieser Erstattungsanspruch wäre grundsätzlich ein versicherbarer Schadensersatzanspruch.
Rz. 137
In einem vorrangigen Schritt wäre dann zu prüfen, ob die jeweilige Zahlung überhaupt regressfähig ist, also ob z. B. der Geschäftsführer diese tatsächlich erstatten muss, also ob er dazu verpflichtet ist. Wird dies abgelehnt, z. B. weil die Geldbuße gezielt einen Vorteil bei der Versicherungsnehmerin abschöpfen soll, weshalb es nicht angezeigt ist, dass durch eine Erstattung beim Geschäftsführer dieser Vorteil der GmbH wieder zugutekommt, käme gleichwohl Versicherungsschutz in Form der Abwehrdeckung in Betracht. Dieser müsste aber versagt werden, wenn der Ausschluss A-7.10 AVB D&O vereinbart wäre. Durch den Ausschlusstatbestand scheidet jedenfalls selbst bei Bejahung eines Regresses wegen Strafen und Bußen ein Versicherungsschutz aus.
Rz. 138
Ob und inwieweit z. B. Kartellbußgelder regressfähig sind, wird diskutiert. Die Diskussion wird auch bei andere...