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B. AVB D&O / 2. Kostenanrechnungsklausel

Dr. Rocco Jula
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Rz. 62

A-6.4 Satz 2 AVB D&O enthält eine sog. Kostenanrechnungsklausel. Diese bestimmt, dass Leistungen auch im Bereich der Kosten maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme erbracht werden bzw. "Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der gegenüber einer versicherten Person von einem Dritten und/oder dem Versicherungsnehmer bzw. einer Tochtergesellschaft geltend gemachten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten) auf die Versicherungssumme angerechnet (werden)." Dadurch besteht die Gefahr, dass durch kostenintensive Prozesse Aufwendungen entstehen, die die Versicherungssumme aufbrauchen und am Ende keine Kapazität mehr für die Freistellung von der Schadensersatzverpflichtung zur Verfügung steht. Man spricht hier davon, dass die Versicherungssumme durch die Abwehrkosten "verbrannt" wird. Auf die Versicherungssumme angerechnet werde auch Sublimits mit ihren jeweiligen Entschädigungsgrenzen, also gesondert versicherte Kostenpositionen, wie z. B. PR-Kosten. Ist die Gesamtversicherungssumme verbraucht, kann sich der Versicherer auf die Erschöpfung der Versicherungssumme berufen, er kann einwenden, dass er gemäß § 362 Abs. 1 BGB vollständig erfüllt habe.[1] Lediglich Zinsansprüche könnten noch zusätzlich gefordert werden, jedenfalls wenn die Kostenanrechnungsklausel diese nicht einbezieht (siehe dazu sogleich bei Rn. 57 in der Fn.).

 

Rz. 63

Die Kostenanrechnungsklausel weicht von der dispositiven Vorschrift des § 101 Abs. 2 Satz 1 VVG ab, dort heißt es unter der Überschrift "Kosten des Rechtsschutzes", dass die Versicherung auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten umfasst, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung de...

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