Rz. 443

Nachfolgendes Beispiel verdeutlicht das Gründungsstadium einer Stiftung.

 
Praxis-Beispiel

Das Firmenimperium (Steuerwert: 15 Mio. EUR) des M soll nicht sang- und klanglos untergehen. Geplant ist eine inländische Stiftung, deren Erträge – wenn möglich – je zur Hälfte N1 und N2, seinen beiden Neffen sowie zur anderen Hälfte den Freunden F1–F10 zukommen. N1 und N2 sind in die Geschäftsführung eingebunden. Die Anordnung erfolgt aufgrund eines Testaments.

Alternative:

Es soll von Todes wegen eine gemeinnützige Stiftung gegründet werden (s. aber die Drittel-Regel von § 58 Nr. 5 AO).

Lösung:

Unterstellt, dass im obigen Beispiel der Steuerwert im Zeitpunkt des Todes von M sowie im Zeitpunkt der Anerkennung mit dem derzeitigen steuerlichen Wert identisch ist, beträgt die Bereicherung 15 Mio. EUR (Reinerwerb der Stiftung). Nachdem hier keine Befreiungen ersichtlich sind, stellt sich die Frage nach dem Steuersatz und der Steuerschuldnerschaft. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist die Stiftung bei einer Errichtung von Todes wegen alleinige Steuerschuldnerin.

Bei der Stkl. ist danach zu differenzieren, ob eine Familienstiftung (Ausgangssachverhalt) oder eine andere Stiftung (Variante) vorliegt. Bei einer Familienstiftung gilt § 15 Abs. 2 ErbStG, wonach sich die Stkl. nach dem "entferntest Berechtigten" richtet.

Im vorliegenden Fall der unternehmerischen M-Stiftung (paritätische Beteiligung) liegt bei einer adäquaten Bezugsberechtigung von Angehörigen und Nicht-Angehörigen deshalb eine Familienstiftung nur dann vor, wenn die Angehörige des Stifters und deren Abkömmlinge zu mehr als die Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind oder sie zu mehr als einem Viertel bezugs- oder anfallsberechtigt sind und zusätzliche Merkmale ein wesentliches Familieninteresse belegen (s. R E 1.2 Abs. 2 Satz 1 und 2 ErbStR). Insbesondere in Fällen, in denen die Familie wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Stiftung hat, dient diese einem wesentlichen Familieninteresse (Satz 3 a. a. O.). Da N1 und N2 als Angehörige jedoch nur zu 50 % (und nicht > 50 %) bezugsberechtigt sind, müsste ihnen folglich über die Satzung (bzw. über den Vorstand) eine Mitverantwortung im Bereich der Geschäftsführung eingeräumt werden. Bei der Ermittlung der "entferntest Bezugsberechtigten" kommt es zur Anwendung der Stkl. II, da gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nur "die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern" subsumiert werden. Und dies sind hier die Neffen.

Lösung in Zahlen:

Vom Steuerwert ist bei reinem Betriebsvermögen der 85 %ige Verschonungsabschlag nach § 13b Abs. 4 ErbStG abzuziehen; die Verschonungsregelungen sind gem. § 13a Abs. 9 ErbStG auf Familienstiftungen entsprechend anzuwenden): 2,25 Mio. EUR (15 Mio. EUR ./. 12,750 Mio EUR). Der Abzug nach § 13a Abs. 2 ErbStG ist nicht vorzunehmen, da der Abzugsbetrag gem. Satz 2 a. a. O. auf 0 EUR abgeschmolzen ist.

Von dieser Zwischensumme wird der "persönliche Freibetrag" nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG i. H. v. 20.000 EUR abgezogen; der steuerpflichtige Erwerb beträgt: 2,23 Mio. EUR.

Bei einem Steuersatz von 30 % (s. § 19 Abs. 1 ErbStG) hat die Stiftung – oder im Falle der Schenkung auch M – 669.000 EUR Erbschaftsteuer zu zahlen.

Alternative (gemeinnützige Stiftung): Ändert hingegen M seine Zielsetzung und will er sodann eine gemeinnützige Stiftung errichten, gestaltet sich die Errichtung der Stiftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG – Steuerbefreiungen wegen Stiftungszuwendungen – erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei.

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