Tz. 8

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Der Vorstand hat gegenüber dem neu gegründeten Verein die Pflicht, den Verein beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind nach § 59 Abs. 2 BGB (Anhang 12a) folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Neueintragung eines Vereins

    • Abschrift der Satzung,
    • Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.

    Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten (s. § 59 Abs. 3 BGB, Anhang 12a).

  2. Vorstandsneuwahlen (Änderung des Vorstandes)

    • Die Änderung des Vorstandes ist unter Vorlage einer Abschrift des Wahlprotokolls (s. § 67 BGB, Anhang 12a) anzuzeigen.
  3. Satzungsänderungen

    • Der Anmeldung von Satzungsänderungen sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung, übereinstimmen. Dem Registergericht liegt dadurch immer eine vollständige – auf aktuellem Stand befindliche – Fassung der Satzung vor.
 

Tz. 9

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Entspricht die Anmeldung zur Neueintragung eines Vereins einschließlich der einzureichenden Unterlagen den gesetzlichen Erfordernissen, so wird sie im Vereinsregister eingetragen.

 

Tz. 10

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Die Anmeldung der Vorstandsneuwahlen und etwaiger Satzungsänderungen hat durch den Vorstand i. S. v. § 26 BGB (Anhang 12a) umgehend zu erfolgen (s. § 77 BGB, Anhang 12a) und kann durch das zuständige Amtsgericht ggf. durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwungen werden (s. § 78 Abs. 1 BGB, Anhang 12a).

 

Tz. 11

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Verein den Zusatz "eingetragener Verein" (e. V.), s. § 65 BGB, Anhang 12a. Durch die Eintragung ist der Verein rechtsfähig und eine juristische Person des privaten Rechts, die mit allen Rechten und Pflichten ausgestattet ist.

 

Tz. 12

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Das zuständige Amtsgericht (Registergericht) hat die Eintragung in das Vereinsregister durch die Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen (s. § 66 Abs. 1 BGB, Anhang 1b).

 

Tz. 13

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Steuerbegünstigte Einrichtungen müssen in ihren Satzungen die Regelungen aufnehmen, die der Gesetzgeber für das Anerkenntnis als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft fordert. Ferner s. AEAO zu § 60 AO, Anhang 2 und s. Anlage 1 zu § 60 AO, Anhang 1b.

Fehlt eine dieser dort genannten Regelungen, wird die Satzung zum Zwecke der Anerkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit vom zuständigen Finanzamt beanstandet.

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