Rz. 46

In der Satzung sollten auch grobe Linien der Mittelverwendung geregelt werden, die durch Richtlinien des Vorstandes oder Beirates konkretisiert werden können. Das empfiehlt sich für gemeinnützige Stiftungen, deren Satzungsbestimmung zur Erreichung der Steuerbegünstigung auch der Zustimmung des zuständigen FA bedürfen).

Privatnützige und gemeinnützige Stiftungen können thesaurieren, d. h. Erträge aus dem Stiftungsvermögen diesem zu seiner Vergrößerung zuführen. Bei der gemeinnützigen Stiftung sind die Grenzen der § 62 Abs. 1, 3 und 4 AO zu beachten. Umfang und Voraussetzungen der Thesaurierung sind in der Stiftungssatzung zu regeln.

 

Rz. 47

Der Leistungsanspruch der Destinatäre kann als Rechtsanspruch ausgestaltet werden und den Destinatären einen Anspruch gegen die Stiftung einräumen. In der Praxis ist diese Gestaltung die Ausnahme. Die Satzungen gemeinnütziger Stiftungen bestimmen regelmäßig ausdrücklich, dass den Destinatären kein Rechtsanspruch auf die Mittelzuwendung eingeräumt wird. Die Zuwendung der Mittel an einen Destinatär erfolgt dann regelmäßig vielmehr durch einen Beschluss des Vorstandes nach Feststellung, dass der Stiftung Mittel zur satzungsmäßigen Auskehr zur Verfügung stehen. Der Stifter muss allerdings den Kreis der möglichen Destinatäre bestimmen, auch wenn dies im Gesetz nicht als Mindestbestandteil des Stiftungsgeschäfts vorgesehen ist (BGH vom 15.12.2016 – I ZR 63/15, NZG 2017, 268). Obliegt dem Vorstand die Entscheidung über die Auswahl der Destinatäre aus diesem Kreis, besteht kein klagbarer Anspruch, auch wenn die Satzung das nicht eindeutig regelt (BGH a. a. O.). Die Gewährung eines Rechtsanspruchs kann die Stiftung in ihrer Handlungsfähigkeit erheblich einschränken und insb. bei gemeinnützigen Stiftungen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gefährden.

 

Rz. 48

Eine Stiftung kann sich bei entsprechender Satzungsgestaltung auch wirtschaftlich betätigen und Geschäftsbetriebe unterhalten. Bei steuerbegünstigten Stiftungen ist zwischen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und steuerbefreiten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Zweckbetrieben) zu unterscheiden.

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