Rz. 10

Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern (Mitglieder; Satz 1). Die Mitglieder werden durch die Verwaltungsräte der MD gewählt (Satz 2).

 

Rz. 11

Die Verteilung der Mitglieder auf die verschiedenen Interessengruppen entspricht demselben Verhältnis der Vertretergruppen, das auch für die MD gilt (§ 279 Abs. 4, 5).

  • 16 Mitglieder werden durch die Verwaltungsräte oder Vertreterversammlungen der Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkasse, der Ersatzkassen und der BAHN-BKK gewählt.
  • 5 Mitglieder werden auf Vorschlag der Verbände und Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Patienten, der pflegebedürftigen und behinderten Menschen und der pflegenden Angehörigen sowie der im Bereich der Kranken- und Pflegeversorgung tätigen Verbraucherschutzorganisationen jeweils auf Landesebene gewählt.
  • 2 Mitglieder werden jeweils zur Hälfte auf Vorschlag der Landespflegekammern oder der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene und der Landesärztekammern gewählt.

Diese Aufteilung entspricht der Regelung für die MD und spiegelt die maßgeblichen Interessen im System der gesetzlichen Krankenversicherung wider. Da der MD Bund als Organisation der MD auf Bundesebene agiert und die MD repräsentiert, ist eine parallele Besetzung der Verwaltungsräte mit den verschiedenen Interessensvertretern sachgerecht (BT-Drs. 19/13397 S. 75).

 

Rz. 12

Die Stimmen jeder Interessengruppe innerhalb der MD werden gewichtet (Satz 3). Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder (ohne familienversicherte Angehörige) der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkasse, der Ersatzkassen und der BAHN-BKK (§ 279 Abs. 4 Satz 1) mit Wohnort im Bezirk des MD.

 

Rz. 13

Um kleinere MD gegenüber größeren nicht zu marginalisieren (BT-Drs. 19/13397 S. 75), werden die Stimmen gestaffelt (Satz 4). Die Staffelung orientiert sich am Schlüssel des Art 51 Abs. 2 GG, der für die Stimmgewichte der Länder im Bundesrat gilt. Das Stimmgewicht beträgt mindestens 3 Stimmen für jede Interessengruppe. Für MD

  • mit mehr als 2 Mio. Mitgliedern in ihrem Einzugsbereich beträgt es 4,
  • mit mehr als 6 Mio. Mitgliedern 5 und
  • mit mehr als 7 Mio. Mitgliedern 6

Stimmen. Jede Interessengruppe (Vertretergruppe) innerhalb eines MD kann eine Person bestimmen und entsenden, die die Stimmen für die Vertretergruppe abgibt (Satz 5). Das Verfahren vermeidet eine Vollversammlung der Verwaltungsräte aller MD, erlaubt eine höhere Praktikabilität und schont die Ressourcen der MD. Die entsandte Person ist an die Weisungen der entsendenden Vertretergruppe gebunden. Einzelheiten zum Wahlverfahren regelt die Satzung des MD Bund (Satz 6). Dazu gehört zwingend auch die Wahl des Vorsitzenden und seines Vertreters.

 

Rz. 14

Für die Wahl gelten Vorschriften der SGB IV und V entsprechend (Satz 7):

 
§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ehrenamtliche Tätigkeit der Organmitglieder
§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB IV Status eines Mitglieds für Stellvertreter
§ 40 Abs. 2 SGB IV Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber
§ 40 Abs. 3 SGB IV Freistellungsanspruch für eine angemessene Fort- und Weiterbildung in (sozial)rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialpolitischen Fragestellungen
§ 41 SGB IV Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
§ 42 Abs. 1 SGB IV Haftung aufgrund einer Amtspflichtverletzung gegenüber Dritten
§ 42 Abs. 2 SGB IV privilegierte Haftung für Schäden des MD Bund
§ 42 Abs. 3 SGB IV Verzicht auf Schadensersatz
§ 217b Abs. 1 Satz 3 SGB V entsprechende Geltung weiterer Vorschriften (§ 33 Abs. 3, §§ 58, 59, 62 Abs. 1 bis 4 und 6, § 63 Abs. 1, 3, 4, § 64 Abs. 1 bis 3, § 66 Abs. 1 SGB IV, § 197 SGB V)
§ 217b Abs. 1a SGB V Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen; Berichtspflicht des Vorstands
§ 217b Abs. 1b SGB V Begründung von Beschlüssen und Protokollierung der Sitzungen
§ 217b Abs. 1c SGB V Zustimmung des Verwaltungsrats zu Dienst- oder Werkverträgen seiner Mitglieder
§ 217b Abs. 1d SGB V Veröffentlichung der Entschädigungen der Mitglieder
§ 217b Abs. 1e SGB V Abberufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters
§ 279 Abs. 4 Satz 4 SGB V paritätische Besetzung mit Frauen und Männern
§ 279 Abs. 4 Satz 5 SGB V Wahl einer Frau und eines Mannes
§ 279 Abs. 4 Satz 6 SGB V Wahl durch die meisten Stimmen
§ 279 Abs. 4 Satz 7 SGB V Nichtigkeit der Wahl
§ 279 Abs. 4 Satz 8 SGB V Beschränkung auf 3 Wahlgänge
§ 279 Abs. 4 Satz 9 SGB V Satzungsregelung über das Wahlverfahren
§ 279 Abs. 4 Satz 10 SGB V Amtszeit für höchstens 2 Wahlperioden
§ 279 Abs. 4 Satz 11 SGB V einmalige Wiederwahl von Personen, die am 1.1.2020 bereits Mitglieder im Verwaltungsrat waren
§ 279 Abs. 5 Satz 5 SGB V paritätische Besetzung von Frauen und Männern auf Vorschlag der Patientenorganisationen und anderer Gruppen
§ 279 Abs. 6 SGB V Inkompatibilität
 

Rz. 14a

Die Vertreter der Pflegeberufe (§ 279 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2) sind im Verwaltungsrat nicht stimmberechtigt (Satz 8). Die Vertreter der Pflegeberufe sind in den Verwaltungsräten der MD e...

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