Rz. 33

Die maßgeblichen Vorschriften hinsichtlich der Offenlegung des Jahresabschlusses einer Aktiengesellschaft sind in den §§ 325329 HGB kodifiziert. Demnach ist der Umfang der Offenlegung von der Größe der Gesellschaft abhängig. Die grundsätzlich einzureichenden Unterlagen sind in § 325 Abs. 1 HGB aufgeführt. Kleinsten, kleinen und mittelgroßen Gesellschaften (Rz. 13) werden in den §§ 326, 327 HGB hinsichtlich des Umfangs der offenzulegenden Unterlagen Erleichterungen gewährt. Zusätzlich haben Kleinstaktiengesellschaften (Rz. 13) die Wahl, ob die Offenlegung durch Veröffentlichung oder durch Hinterlegung der Bilanz erfolgt (§ 326 Abs. 2 HGB).

Gem. § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB ist der Vorstand als gesetzlicher Vertreter der Aktiengesellschaft für die Einreichung des Jahresabschlusses und der weiteren geforderten Unterlagen zuständig. Er hat die Unterlagen gem. § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB elektronisch bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Die Einreichung des Jahresabschlusses hat grundsätzlich unverzüglich nach dessen Übermittlung an die Aktionäre, d. h. nach Abhaltung der Hauptversammlung zu erfolgen (§ 325 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 HGB). Spätestens einzureichen ist er vor Ablauf des 12. Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres (§ 325 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 HGB). Für kapitalmarktorientierte Aktiengesellschaften (Rz. 13) gilt eine verkürzte Frist von nur 4 Monaten, wenn sie nicht die speziellen Voraussetzungen des § 327a HGB erfüllen (§ 325 Abs. 4 Satz 1 HGB).

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