Rz. 1

Die EU-Kommission hat in den vergangenen Jahren vielfältige Reformen angestoßen, um primär Unternehmen des öffentlichen Interesses (Public Interest Entities – PIEs) zu einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung zu bewegen. Der Nachhaltigkeitsbegriff ist im Schrifttum divers belegt und kann zum einen durch das sog. "Triple Bottom Line"-Konzept operationalisiert werden. Hiernach sollen die betreffenden Unternehmen Ökonomie (Profit), Ökologie (Planet) und Soziales (People) gleichrangig als Corporate Social Responsibility (CSR) in die strategische und operative Planung einbeziehen. Zum anderen kommt dem sog. "Environmental, Social & Governance"-(ESG)-Konzept in jüngerer Zeit eine steigende Bedeutung zu, wonach Ökologie, Soziales und "gute" Unternehmensführung gleichrangig berücksichtigt werden sollen. Das ESG-Konzept zeigt die Interdependenzen zwischen der sozialen und umweltbedingten Nachhaltigkeit einerseits und der Corporate Governance andererseits (Sustainable Corporate Governance) auf.

 

Rz. 2

Die IFRS Foundation, die mit dem IASB seit vielen Jahrzehnten mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) globale Standards der Finanzberichterstattung erlassen hat, hat ein International Sustainability Standards Board (ISSB) etabliert, das derzeit globale Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ableitet (§ 8 Rz 53 ff.). Diese weisen zentrale Unterschiede zu den EU-Nachhaltigkeitsstandards auf. Die nachfolgenden Ausführungen fokussieren die europäischen Reformentwicklungen zur Sustainable Corporate Governance und ihre Einbettung in die Sustainable Finance & Reporting-Strategie.

 

Rz. 3

Wesentliche Meilensteine für eine steigende Regulierung der nachhaltigen Unternehmensführung stellen aus EU-Sicht die Erklärung zur Unternehmensführung durch die Richtlinie 2006/46/EG[1] sowie die nichtfinanzielle Erklärung nach der EU-Richtlinie 2014/95[2] (Non Financial Reporting Directive – NFRD; § 9 Rz 1) dar. Als "neues" Medium der ESG-Berichterstattung ist der Vergütungsbericht für gewisse PIEs nach der modifizierten EU-Aktionärsrechte-Richtlinie 2017/828[3] zwingend. Bedauerlicherweise hat es die EU-Kommission bislang nicht ermöglicht, die Verknüpfung dieser Dokumente zu einem einheitlichen ESG-Bericht bzw. die Integration mit der Finanzberichterstattung (Integrated Report) voranzutreiben.

 

Rz. 4

Zur Erhöhung der Qualität der Unternehmensberichterstattung wurde eine neue Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD; § 9 Rz 55 ff.) veröffentlicht, die die bisherige nichtfinanzielle Erklärung (§ 9 Rz 1 ff. und Rz 51 ff. für die nichtfinanzielle Konzernerklärung) ablöst. In diesem Kontext legt die EU-Kommission ein eigenes Rahmenwerk zur Berichterstattung und Prüfung des neuen Nachhaltigkeitsberichts, gestützt durch delegierte Rechtsakte, vor. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat die künftigen EU-Standards vorbereitet. Hierbei ist zu betonen, dass mit der CSRD auch erstmals nichtbörsennotierte, mittelständische EU-Unternehmen zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet werden. Da diese Unternehmen im Vergleich zu börsennotierten PIEs in der Vergangenheit weder durch die NFRD verpflichtet wurden noch auf freiwilliger Basis einen Nachhaltigkeitsbericht erstellten, sind erhöhte fachliche und zeitliche Ressourcen gerade im Mittelstand notwendig.

 

Rz. 5

Das "EU Green Deal"-Projekt verdeutlicht allerdings, dass Regulierungen im Bereich der Unternehmensberichterstattung nicht ausreichen, um die ambitionierten Ziele einer klimaneutralen Wirtschaft in den kommenden Jahrzehnten zu erfüllen. Daher wurden die (geplanten) Maßnahmen um erhebliche Markteingriffe i. R. v. Sustainable-Finance-Regulierungen ergänzt. Der Fokus für eine "grüne" Unternehmensfinanzierung liegt in der Verordnung (EU) 2020/852[4], die ein EU-weites Klassifizierungssystem für grüne Wirtschaftsaktivitäten beinhaltet (Taxonomie; § 12). Die neue EU-Taxonomie ist allerdings auch mit der nichtfinanziellen Erklärung bzw. dem neuen Nachhaltigkeitsbericht verknüpft, da der Umfang der als ökologisch nachhaltig eingestuften Geschäftsaktivitäten auf der Basis von 3 grünen Performance-Kennzahlen dargelegt werden muss.[5] Ergänzend zur Taxonomie-Verordnung werden delegierte Rechtsakte erlassen, wobei bislang die delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 veröffentlicht wurde (§ 12 Rz 24 ff.).[6]

 

Rz. 6

Neben diesen Maßnahmen, welche auch die Realwirtschaft betreffen, richten sich die Sustainable-Finance-Regulierungen der EU-Kommission primär an die Finanzwirtschaft. Nachhaltigkeitspflichten für institutionelle Anleger und Vermögensverwalter wurden durch die flankierende Offenlegungsverordnung EU 2019/2088[7] kodifiziert (§ 11). Die Aufsichtsvorschriften für Banken und Versicherungen wurden durch die sog. CRR II-Verordnung (EU 2019/876) um Nachhaltigkeit erweitert.[8] Klimareferenzwerte durch eine Benchmark-Verordnung (EU 2019/2089)[9] sowie ein EU-Green-Bond-Standard, der Normen u...

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