Rz. 6

Wird ein Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft geschäftsunfähig, führt dies von Rechts wegen zum sofortigen Amtsverlust; einer Abberufung bedarf es nicht.[14] Denn Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft kann nur sein, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist (vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG, § 76 Abs. 3 S. 1 AktG). Die Frage einer Vertretung von geschäftsunfähigen Leitungsorgangen durch Vorsorgebevollmächtigte stellt sich im Kapitalgesellschaftsrecht mithin nicht.

[14] BGH, Urt. v. 1.7.1991 – II ZR 292/90, BGHZ 115, 78, 80 (für die GmbH); MüKo-AktG/Spindler, § 76 Rn 126.

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