Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird in § 113 EStG definiert. Danach haben unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 EStG, die im VZ 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielen, Anspruch auf eine EPP lt. EStG.

a) Unbeschränkt Steuerpflichtige gem. § 1 Abs. 1 EStG

Nur unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind anspruchsberechtigt.[2] Nicht anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Steuerpflichtige i. S. d. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 EStG. Sofern ein Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht im Laufe des VZ 2022 ausgelöst wird, wird dieses Anspruchserfordernis erfüllt.

 
Hinweis

Keine EPP für Grenzpendler

Auf Antrag unbeschränkt Steuerpflichtige i. S. d. § 1 Abs. 3 EStG haben ebenso Wegeaufwendungen und sind daher von der Energiekostenerhöhung betroffen. Ob der Ausschluss der Grenzpendler[3] gegen das EU-Recht verstößt, bleibt abzuwarten. U. E. liegt ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung vor; zudem dürfte hierin eine Diskriminierung von EU-Bürgern zu sehen sein.

 
Praxis-Beispiel

Grenzpendler

H ist in Kufstein (Österreich) wohnhaft und arbeitet in Rosenheim (Deutschland). H ist mangels inländischem Wohnsitz nicht EPP-anspruchsberechtigt. Ob diese Bestimmung mit dem EU-Recht vereinbar ist, bleibt abzuwarten.

Grenzpendler oder Grenzgänger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit von einem ausländischen Arbeitgeber beziehen, haben einen Anspruch auf die EPP. Der Anspruch auf die EPP besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn zusteht.

 
Praxis-Beispiel

Ausländischer Arbeitgeber

H ist in Rosenheim (Deutschland) wohnhaft und arbeitet in Kufstein (Österreich). H hat wegen seines inländischen Wohnsitzes Anspruch auf die EPP. Unerheblich ist, dass die im Ausland erzielten Einkünfte nicht in Deutschland individuell besteuert werden.

 
Hinweis

Keine EPP von ausländischem Arbeitgeber

Der ausländische Arbeitgeber zahlt jedoch keine EPP nach deutschem Recht. Diese Arbeitnehmer erhalten die EPP über die ESt-Veranlagung 2022.

b) Erzielung von Erwerbseinkünften im VZ 2022

Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Steuerpflichtige i. S. d. § 1 Abs. 1 EStG, die im VZ 2022 Einkünfte

erzielen. Die Erzielung derartiger Einkünfte an nur einem einzigen Tag im VZ 2022 reicht bereits für die Begründung des Anspruchs auf EPP aus. Ob positive oder negative oder gar steuerfreie[4] Einkünfte erzielt werden, ist unerheblich.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitssuchend am 1.9.2022

A war bis zum 30.6.2022 als Arbeitnehmer beschäftigt und war anschließend arbeitssuchend.

A hat einen Anspruch auf die EPP I. Eine Auszahlung durch einen Arbeitgeber erfolgte nicht, weil A zum 1.9.2022 nicht in einem aktiven Dienstverhältnis stand. Die EPP I wird über die ESt-Veranlagung 2022 gewährt. Gleichzeitig ist die über die Veranlagung gewährte EPP I steuerpflichtig[5]; die Steuerpflicht wird durch die Erhöhung des bisherigen steuerpflichtigen Arbeitslohns bewirkt.

Bei den Gewinneinkünften ist es unerheblich, ob es sich um selbst erzielte (aktive) Einkünfte, Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder anderweitige Beteiligungseinkünfte handelt.

Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit müssen zwingend solche aus einer aktiven Tätigkeit erzielt werden. Dem Grunde nach nicht begünstigt sind Versorgungsbezüge.[6]

Übersicht:

Anspruchsberechtigt sind u. a. folgende Personen:

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten,
  • Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit,
  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte ("Minijobber") sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer),
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Personen, die ein Wertguthaben bei der DRV Bund entsparen,
  • Freiwillige i. S. d. § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) und Freiwillige i. S. d. § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG),
  • Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach § 20 Mutterschutzgesetz, MuSchG),
  • im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger,
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer),
  • Werkstudenten und Studenten sowie nichtstudentische Personen im entgeltlichen Praktikum,
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind,
  • Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison-]Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.); siehe § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (nic...

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