Rz. 29

In § 171 AktG ist keine explizite Prüfungspflicht des Aufsichtsrats bezogen auf die Erklärung zur Unternehmensführung, anders als bei der nichtfinanziellen Erklärung, kodifiziert.[1] Strittig ist daher, inwiefern der Aufsichtsrat die Erklärung zur Unternehmensführung überhaupt nach § 171 AktG prüfen muss.[2] Nach Maßgabe der allgemeinen Überwachungsnorm des § 111 Abs. 1 AktG unterstellt Mock eine materielle Prüfungspflicht der Erklärung zur Unternehmensführung durch den Aufsichtsrat.[3] Hennrichs/Pöschke verneinen dagegen eine Prüfungspflicht des Aufsichtsrats gem. § 171 Abs. 1 AktG mit Verweis auf das Ausweiswahlrecht des Vorstands. In Übereinstimmung zur nichtfinanziellen Erklärung hat der Aufsichtsrat jedoch wiederum die Möglichkeit, einen freiwilligen Prüfungsauftrag zur inhaltlichen Begutachtung der Erklärung zu erteilen.

 

Rz. 30

Infolge der zunehmenden Vernetzung der Nachhaltigkeits- und Corporate-Governance-Informationen (ESG-Bericht), die auch durch die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 9 Rz 55 ff.) vorangetrieben wird, empfiehlt sich eine inhaltliche Prüfung der Erklärung der Unternehmensführung durch eine unternehmensexterne Partei, um die Verlässlichkeitslücke zu überwinden und die Vertrauenswürdigkeit der Corporate-Governance-Berichterstattung gegenüber Kapitalgebern und anderen Stakeholder-Gruppen zu steigern.

[1] Vgl. Velte, AG 2018, S. 271.
[2] Vgl. Velte, AG 2018, S. 271 f.
[3] Vgl. Mock, in Hachmeister et al., Bilanzrecht. Kommentar, 2018, § 289f HGB, Rn 58.

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