Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung

1 Allgemeines Rz. 1 § 9 ArbZG schreibt die Sonn- und Feiertagsruhe vor, die durch Art. 139 WRV i. V. m. Art. 140 GG als institutionelle Garantie grundgesetzlich geschützt ist. In § 10 ArbZG werden Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe zugelassen, die durch § 13 ergänzt werden. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 können die Bestimmungen von § 10 ArbZG durch Rechtsverordnung der Bundesre...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2.1 Zweck

Rz. 9 Der Arbeitgeber prüft selbstständig, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 10 ArbZG vorliegen. Durch die Ermächtigung soll nach der Gesetzesbegründung Missbräuchen bei der Anwendung der Ausnahmen begegnet werden und Grundlagen für eine einheitliche und vorhersehbare Verwaltungspraxis geschaffen werden.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3.2 Voraussetzungen im Einzelnen

Rz. 14 Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung setzt in ihren Varianten jeweils unterschiedliche Tatbestände voraus. 2.3.2.1 Bedürfnisgewerbe (Abs. 1 Nr. 2a) Rz. 15 Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2a kann die Bundesregierung eine Rechtsverordnung erlassen, in der Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe normiert werden, wenn dies zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3 Rechtsverordnungen der Landesregierung (Abs. 2)

Rz. 26 Sofern die Bundesregierung im Bedürfnisgewerbe von der Ermächtigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2a keinen Gebrauch gemacht hat, enthält Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift für die Landesregierungen eine subsidiäre Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere wenn das Regelungsbedürfnis regionaler Art ist, kommt eine Rechtsverordnung durch die Landesregierung in Betracht.[1] Praxis-Beispiel...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3.1 Zweck

Rz. 13 Die Ermächtigungen sind aus §§ 105d und 105e GewO a. F. übernommen und nach den heutigen Erfordernissen näher konkretisiert worden. Darüber hinaus wird der Verordnungsgeber ermächtigt, Ausnahmen aufgrund des Gemeinwohls zuzulassen, worunter auch gesamtwirtschaftliche Gründe, wie beispielsweise die Existenzgefährdung von Betrieben und den damit drohenden Verlust von Ar...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3.2.3 Gemeinwohl, Beschäftigungssicherung (Abs. 1 Nr. 2c)

Rz. 24 Die Nummer 2c der Vorschrift enthält die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung aus Gründen des Gemeinwohls, wobei exemplarisch die Sicherung der Beschäftigung aufgeführt wird. Nicht ausreichend sind lediglich Individualinteressen eines einzelnen Arbeitgebers.[1] In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass hiervon auch gesamtwirtschaftliche Gründe, wie di...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 9 ArbZG schreibt die Sonn- und Feiertagsruhe vor, die durch Art. 139 WRV i. V. m. Art. 140 GG als institutionelle Garantie grundgesetzlich geschützt ist. In § 10 ArbZG werden Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe zugelassen, die durch § 13 ergänzt werden. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 können die Bestimmungen von § 10 ArbZG durch Rechtsverordnung der Bundesregierung näher...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.2 Materielle Voraussetzungen

Rz. 5 Für beide Varianten der Ermächtigung ist materielle Voraussetzung, dass die Verordnung der Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe dient. Rz. 6 Schaden i. S. d. Vorschrift meint jeden Nachteil, der infolge der Unterbrechung der Arbeit an Sonn- und Feiertagen eintreten kann.[1] Abs. 1 Nr. 2 gibt ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2 Abs. 1 Nr. 1

Rz. 8 Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird die Bundesregierung ermächtigt durch Rechtsverordnung die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sowie die dort zugelassenen Arbeiten zu konkretisieren. Tatsächlich wurde eine solche Rechtsverordnung bislang nicht erlassen. 2.2.1 Zweck Rz. 9 Der Arbeitgeber prüft selbstständig, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 10 ArbZG vorl...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1 Gemeinsame Voraussetzungen

Rz. 3 Abs. 1 sieht 2 Möglichkeiten zum Erlass einer Rechtsverordnung vor: in Nr. 1 die nähere Bestimmung der Bereiche der Sonn- und Feiertagsarbeit bzw. der dort zugelassenen Arbeiten sowie in Nr. 2 die Zulassung weiterer Ausnahmen. Für beide Alternativen bestehen teilweise gemeinsame Voraussetzungen. 2.1.1 Formelle Voraussetzungen Rz. 4 Formelle Voraussetzung ist zunächst, das...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4 Feststellung durch die Aufsichtsbehörde (Abs. 3 Nr. 1)

Rz. 27 Gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 kann die Aufsichtsbehörde feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 ArbZG zulässig ist. Dies soll bei Auslegungszweifeln zu einer schnellen Klärung beitragen.[1] 4.1 Zweck Rz. 28 Hintergrund dieser Befugnis ist, dass die Ausnahmen, die § 10 ArbZG von dem Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt, ohne behördliche Genehmigung durch den Arbei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2 Rechtsverordnungen der Bundesregierung (Abs. 1)

Rz. 2 Abs. 1 ermächtigt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zum Erlass von Rechtsverordnungen. 2.1 Gemeinsame Voraussetzungen Rz. 3 Abs. 1 sieht 2 Möglichkeiten zum Erlass einer Rechtsverordnung vor: in Nr. 1 die nähere Bestimmung der Bereiche der Sonn- und Feiertagsarbeit bzw. der dort zugelassenen Arbeiten sowie in Nr. 2 die Zulassung weiterer Ausnahmen. Für be...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3.2.2 Andere Ausnahmeregelungen (Abs. 1 Nr. 2b)

Rz. 20 In § 13 Abs. 1 Nr. 2b wird eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung unter 3 alternativen Voraussetzungen ausgesprochen. Rz. 21 Ausnahmefähig sind nach Variante 1 Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren Unterbrechung oder Aufschub nach dem Stand der Technik ihrer Art nach nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Die Aufnahme des Merkmal...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.1 Formelle Voraussetzungen

Rz. 4 Formelle Voraussetzung ist zunächst, dass das zuständige Organ tätig wurde. Für Verordnungen nach Abs. 1 ist die Bundesregierung zuständig. Außerdem bedarf die Verordnung der Zustimmung des Bundesrates. Die allgemeinen Voraussetzungen, wie Angabe der Ermächtigungsgrundlage nach Art. 80 Abs. 2 GG, müssen ebenfalls eingehalten werden.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2.2 Verordnungsinhalt

Rz. 10 Eine nähere Bestimmung der Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung kann in der konkreteren Beschreibung der Bereiche liegen oder aber nach Alternative 2 der Vorschrift die Arbeiten in diesem Bereich näher beschreiben. Rz. 11 Umstritten ist, ob der Verordnungsgeber die Ausnahmen nach § 10 ArbZG einschränken kann. Dies wird zum Teil mit Hinweis auf Zweifel an der V...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.1 Zweck

Rz. 28 Hintergrund dieser Befugnis ist, dass die Ausnahmen, die § 10 ArbZG von dem Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt, ohne behördliche Genehmigung durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen werden können. Daher dient die Feststellung durch die Aufsichtsbehörde einerseits der Rechtssicherheit, auch für den Arbeitgeber, der bis dahin das Beurteilungsrisiko trägt, un...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 8 Bewilligungsverfahren und Rechtsschutz

Rz. 62 Zu beachten ist zudem, dass durch eine Bewilligung auf das Recht der Religionsgemeinschaften (im einzelnen Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV) unmittelbar rechtsgestaltend eingewirkt wird. Nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sind die Kirchen im Verwaltungsverfahren daher hinzuzuziehen.[1] Rz. 63 Gegen den Ausnahmebewilligungsbescheid k...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5.3 Inventur (Abs. 3 Nr. 2c)

Rz. 43 Ist für den Betrieb eine Inventur gesetzlich vorgeschrieben, kann ebenfalls eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit erteilt werden. Die Bewilligung ist zulässig für einen Sonntag im Jahr, wobei auch hier wiederum das Jahr, das auf die 1. Bewilligung folgt, maßgebend ist und nicht das Kalenderjahr. Zu beachten ist, dass diese Genehmigung lediglich für Son...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.3 Rechtsschutz

Rz. 31 Die Entscheidung trifft die Aufsichtsbehörde durch einen Feststellungsbescheid, der einen Verwaltungsakt darstellt nach § 35 VwVfG. Gegen diesen kann der Arbeitgeber – je nach Landesrecht – Widerspruch einlegen. Bei zurückweisender Entscheidung kann er mittels Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO vorgehen. Eine Verpflichtungsklage auf Feststellung der Zulässig...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3 Abs. 1 Nr. 2

Rz. 12 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen über die bereits in § 10 ArbZG normierten Ausnahmen hinaus zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen. Praxis-Beispiel Bedingung für die Inanspruchnahme einer Ausnahme[1]: Bei der Lage der Arbeitszeit ist die üblich...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3.2.4 Beispiele

Rz. 25 Bislang wurden keine Rechtsverordnungen aufgrund von § 13 Abs. 1 Nr. 2 erlassen durch die Bundesregierung. Allerdings wurden 2 Verordnungen aufgrund der Vorgängervorschrift erlassen, § 105d GewO a. F., die weiterhin Geltung haben. Praxis-Beispiel Beispiele für Verordnungen auf Grundlagen der Vorgängervorschrift, § 105d GewO a. F. Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5 Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde (Abs. 3 Nr. 2)

Rz. 32 Nach Abs. 3 Nr. 2 kann die Behörde unter den Voraussetzungen der lit. a bis lit. c betriebsbezogene Ausnahmen von § 9 ArbZG bewilligen und Anordnungen für die Beschäftigungszeit treffen. Die Entscheidung, ob eine Ausnahme bewilligt wird, liegt nach dem Wortlaut "kann […] bewilligen" im Ermessen der Behörde, daher besteht kein Anspruch des Arbeitgebers auf Erteilung der...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5.4 Anordnungen über die Beschäftigungszeit

Rz. 45 Nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 kann die Aufsichtsbörde mit der Bewilligung gleichzeitig eine Anordnung über die Beschäftigungszeit treffen. Diese können Bezug nehmen auf die Dauer der Beschäftigungszeit, deren Lage, aber ebenso Mindestruhezeiten betreffen.[1] Diese Anordnungen sind Nebenbestimmungen i. S. d. § 36 VwVfG.[2] Dabei hat sie die für den öffentlichen Got...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3.2.1 Bedürfnisgewerbe (Abs. 1 Nr. 2a)

Rz. 15 Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2a kann die Bundesregierung eine Rechtsverordnung erlassen, in der Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe normiert werden, wenn dies zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist. Dabei handelt es sich um das sogenannte Bedürfnisgewerbe. Unterschieden werden kann dabei in...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5.1 Ausnahmen im Handelsgewerbe (Abs. 2 Nr. 2a)

Rz. 33 An bis zu 10 Sonn- und Feiertagen im Jahr kann die Aufsichtsbehörde im Handelsgewerbe eine Bewilligung aussprechen, wenn besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen. Rz. 34 Hierbei ist nicht das Kalenderjahr entscheidend, sondern der auf die 1. Bewilligung folgende Jahreszeitraum.[1] Rz. 35 Es muss sich bei den Betrieben um solche hande...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 6 Behördliche Bewilligung bei vollkontinuierlichen Prozessen (Abs. 4)

Rz. 46 Auch Abs. 4 behandelt eine behördliche Ausnahmegenehmigung, die für Betriebe mit vollkontinuierlichen Prozessen erteilt werden kann. Die Regelung stellt eine "Option für die Zukunft" dar[1], mit der neuartigen Bedürfnissen Rechnung getragen werden soll. Rz. 47 Im Rahmen dieser Vorschrift gibt es keine Begrenzung der Anzahl der Sonn- und Feiertage, für die das Verbot de...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.2 Verfahren

Rz. 29 Zuständig für die Feststellung ist die Aufsichtsbehörde. Praxis-Beispiel Zuständige Behörde in Baden-Württemberg § 1 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem ArbZG (Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung – ArbZZuVO) vom 8.2.1999[1]: Zuständige Behörden nach dem ArbZG vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung und nach...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 7 Behördliche Bewilligung zur Beschäftigungssicherung (Abs. 5)

Rz. 54 Nach Abs. 5 der Vorschrift ist eine Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde zu erteilen, wenn anderenfalls die Konkurrenzfähigkeit des Betriebs im Ausland unzumutbar beeinträchtigt wäre und dadurch die Beschäftigung gesichert wird. Rz. 55 Abs. 5 wird teilweise als verfassungswidrig erachtet aufgrund seiner Unbestimmtheit und eines Verstoßes gegen die institutionelle Gar...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5.2 Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens (Abs. 3 Nr. 2b) Bewilligungsverfahren und Rechtsschutz

Rz. 37 Zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens kann die Aufsichtsbehörde ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung an bis zu 5 Sonn- und Feiertagen bewilligen. Rz. 38 Auch hier ist auf das Jahr, das der 1. Bewilligung folgt, abzustellen. Rz. 39 Nicht erforderlich ist dabei, dass der Schaden in derselben Betriebsstätte einzutreten droht, ausreichend ist insofern auch ein Scha...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift setzt Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und b, Unterabs. 2 und Abs. 2 und 3 der Amtshilferichtlinie in der Fassung der DAC 7-Richtlinie[1] um. Sie sieht die Anwesenheit ausländischer Bediensteter anderer Mitgliedstaaten für Zwecke des Informationsaustauschs im Inland vor. § 10 Abs. 1 EUAHiG setzt für die Anwesenheit Bediensteter anderer Mitgliedstaate...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 11 Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

Rz. 1 Diese Vorschrift setzt Art. 11 der Amtshilferichtlinie um. Wie § 10 EUAHiG die Anwesenheit und Teilnahme ausländischer Bediensteter an den Ermittlungen deutscher Finanzbehörden geregelt hat, sieht § 11 EUAHiG die Anwesenheit deutscher Bediensteter in anderen Mitgliedstaaten vor. Auch dieses setzt seit dem 1.1.2023 keine Vereinbarung zwischen dem deutschen zentralen Ver...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2.1 Beauftragung eines Verteidigers

Rz. 17 Die Bestellung als Verteidiger erfordert eine besondere Vollmacht.[1] Die allgemeine Vollmacht eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe zur Vertretung in Steuersachen erstreckt sich inhaltlich i. d. R. nicht auf die Verteidigungsbefugnis, da die Vertretungsbefugnis grundsätzlich nicht die Verteidigungsbefugnis beinhaltet[2] und begründet demgemäß auch nicht die V...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kündigung / 3.4 Kündigungsberechtigte Personen

Das Recht zur Kündigung steht dem Arbeitgeber zu. Bei juristischen Personen wird dieses Recht durch ihren gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Aufseiten des Arbeitgebers kann die Kündigung durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Die Vollmacht kann formlos erteilt werden. Jedoch kann der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen, wenn ihm bei Ausspruch der Kündigung keine ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kündigung / 14.1.5 Nichteinhaltung der Formalien

Eine ordentliche Kündigung ist unter Einhaltung bestimmter Fristen zu bestimmten Zeitpunkten auszusprechen. Praxis-Beispiel § 34 TVöD mit einer Frist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. A kündigt B am 1.6. zum 30.6; C kündigt D am 1.6. zum 31.7. Diese Kündigungen sind zunächst hinsichtlich des vorgesehenen Zeitpunkts unwirksam, da nicht die 6 Wochen eingehalte...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kündigung / 3.5 Minderjährige Arbeitnehmer

Aufseiten des Arbeitnehmers können sich Probleme ergeben bei dessen Minderjährigkeit. Der minderjährige Arbeitnehmer darf selbst kündigen, wenn ihn der gesetzliche Vertreter ermächtigt hat, das Arbeitsverhältnis einzugehen (§ 113 BGB). Fehlt eine derartige Ermächtigung oder hat sich der gesetzliche Vertreter die Kündigung selbst vorbehalten, bedarf die Kündigung der vorherig...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kündigung / 3.6.2 Zugang unter Abwesenden

Bei Abwesenden ist die Kündigung zugegangen, wenn sie in seinen Machtbereich – z. B. Briefkasten, Wohnung, Geschäftsräume, Postschließfach – gelangt und er unter gewöhnlichen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Praxis-Beispiel Der Arbeitgeber lässt durch Boten das Kündigungsschreiben überbringen. Der Bote wirft um 17 Uhr das Schreiben in den Briefkasten. Das Schr...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2.1.1 Neufassung § 18 Abs. 9 UStG

Rz. 20 § 18 Abs. 9 S. 1 UStG war unverändert geblieben. S. 2 der Vorschrift regelte im Einzelnen den Umfang der Ermächtigung. Danach kann die Mindesthöhe der Vergütung, die Frist für die Antragstellung, das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers, die Art und Umfang des Nachweises des Vorsteuerabzugs, die Erteilung und Bekanntgabe des Bescheids über die...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kündigung / 19.6.3 Sonstige Unwirksamkeitsgründe

Daneben kann der Arbeitnehmer auch außerhalb des KSchG gelegene Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung vorbringen. Unter anderem können folgende Gründe, die außerhalb des KSchG liegen, eine Kündigungsschutzklage begründen: kein Zugang Frist für Endtermin falsch (z. B. nicht 6 Wochen zum Quartal) 2-Wochenfrist für die Erklärung der außerordentlichen Kündigung nicht eingehalte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2.4 Verbot der Mehrfachverteidigung

Rz. 30 Nach § 146 StPO ist die Mehrfachverteidigung bei Tat- und bei Verfahrensidentität unzulässig. Sinn der Regelung ist es, den Beschuldigten vor möglichen widerstreitenden Interessen auf Seiten seines Verteidigers zu schützen, der anderenfalls u. U. versuchen müsste, den Ansprüchen mehrerer Personen gerecht zu werden.[1] Diese Schutzfunktion ist nicht disponibel, da die ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kündigung / 15.5.1 Vor einem Urteil der 1. Instanz

Vor einem Urteil der ersten Instanz sieht der Große Senat in der Regel ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers daran, den Arbeitnehmer nicht beschäftigen zu müssen. Ausnahmen hiervon hält der Große Senat für möglich, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Dies wird die seltensten Fälle erfassen. Offensichtlich ist nach Ansicht des Großen Senats ein sehr anspru...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kündigung / 20.3.1 Ordentliche Kündigung

Das Gericht kann dann durch Urteil das Arbeitsverhältnis auflösen, wenn es feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist. Die Unwirksamkeit der Kündigung muss jedoch – zumindest auch – auf der Sozialwidrigkeit beruhen[1] (vgl. Allgemeiner Kündigungsschutz). Das heißt, dass im Fall einer Kündigung, die nur aufgrund Formfehlers, beispielsweise der fehlenden Vollmacht des Kündig...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5.2 An andere Unternehmer

Rz. 77 Es muss zur Anwendbarkeit des § 9 UStG an einen anderen Unternehmer geleistet werden. Das BVerfG hat in seinem Beschluss v. 11.6.1985[1] entschieden, dass die Auffassung des BFH, wonach die Beschränkung des Optionsrechts in § 9 UStG auf Umsätze an andere Unternehmer keinen Grundrechtsverstoß beinhalte, nicht zu beanstanden ist. Rz. 77a Die Unternehmereigenschaft des Le...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2.3 Beschränkung der Verteidigerzahl

Rz. 29 § 137 Abs. 1 Nr. 1 StPO beschränkt die Höchstzahl der Verteidiger auf drei Personen. Darüber hinausgehende Bevollmächtigungen sind unwirksam.[1] Nach § 137 Abs. 2 StPO kann indes auch der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten[2] selbstständig einen Verteidiger wählen. Zweifelhaft ist, ob der Beschuldigte selbst und auch sein gesetzlicher Vertreter[3] jeweils drei V...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.1 Regelungen aufgrund von § 391 Abs. 2 AO

Rz. 17 Die allgemeine Zuständigkeitsregelung für die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts kann durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung bzw. nach Übertragung der Ermächtigung auch der Landesjustizverwaltung abgeändert werden.[1] Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch gemacht worden in Baden-Württemberg [2], Bayern [3], Hessen [4], Niedersachsen [5], Nordrhein-Westfa...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.2 Sonderzuständigkeit nach § 58 Abs. 1 GVG

Rz. 14 Die allgemeine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts im vorbereitenden Verfahren (Ermittlungsverfahren) gem. § 391 Abs. 1 S. 2 AO steht unter dem Vorbehalt, dass nicht durch § 58 Abs. 1 GVG weitergehende Zuständigkeitsregelungen getroffen worden sind. Nach § 58 Abs. 1 GVG ist durch Rechtsverordnung der Landesregierung bzw. bei Weitergabe der Ermächtigung durch die L...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5.1 Antragstellung

Rz. 125 Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer kann über die zuständige Stelle in seinem Ansässigkeitsstaat beim BZSt, als der für das Vergütungsverfahren ausschließlich zuständigen Stelle[1], den Vergütungsantrag stellen. Der Antragsteller hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdat...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4 Vergütungsverfahren (bis 30.6.2016)

Rz. 172 Der Nachweis der Vergütungsberechtigung ist grundsätzlich durch Vorlage der Originalbelege zu führen.[1] Sie müssen grundsätzlich bereits mit dem Vergütungsantrag vorgelegt und können allenfalls bis zum Ende der Antragsfrist nachgereicht werden.[2] Zum Streitjahr 2014 hat das FG Köln[3] entschieden, dass aus der Rechtsprechung des BFH[4], wonach es ausreichend ist, w...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3.4 13. EG-RL

Rz. 81 In der Dreizehnten RL des Rates v. 17.11.1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die USt-Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige[1], die über den 31.12.2009 hinaus unverändert gilt, ist analog zur RL 2008/9/EG, die für EU-Unternehmer gilt, die Erstattung von MwSt an Drit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2.2 Zugelassene Verteidiger

Rz. 20 Der Kreis der möglichen Wahlverteidiger wird durch die gesetzlichen Regelungen eingeschränkt. Etwaige Handlungen oder Erklärungen von Personen, die diesem Kreis nicht angehören, sind wirkungslos. Rz. 21 Es kann nur eine natürliche Person zum Verteidiger bestellt werden, nicht aber eine juristische Person.[1] Die Bevollmächtigung einer Anwaltsgemeinschaft (Sozietät, Par...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Vorbemerkung

Rz. 1 Das in § 18 Abs. 9 UStG und ergänzend in den §§ 59 bis 61a UStDV geregelte Vorsteuervergütungsverfahren war im Rahmen der Anpassung des deutschen Umsatzsteuerrechts an die 6. EG-RL[1] eingeführt worden. Durch das UStG 1980 hatte der Gesetzgeber den Bundesminister der Finanzen erstmals ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge an nicht im Inl...mehr