Das Recht zur Kündigung steht dem Arbeitgeber zu. Bei juristischen Personen wird dieses Recht durch ihren gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Aufseiten des Arbeitgebers kann die Kündigung durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Die Vollmacht kann formlos erteilt werden. Jedoch kann der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen, wenn ihm bei Ausspruch der Kündigung keine Vollmachtsurkunde im Original vorgelegt wird (§ 174 Satz 1 BGB). Der Empfänger der Willenserklärung soll Gewissheit haben, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist, und ob er die Erklärung gegen sich gelten lassen muss.

Ist die Zurückweisung unverzüglich erfolgt, so ist die Kündigung unwirksam. Dieser Fehler ist nicht durch nachträgliche Genehmigung oder Vorlage einer Vollmacht heilbar.[1]

Die Zurückweisung muss nicht sofort erfolgen, da dem Arbeitnehmer eine Überlegungsfrist zusteht. Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich nach § 174 Satz 1 BGB, wenn sie später als 1 Woche nach der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde erfolgt.[2]

Erfolgt die Zurückweisung rechtzeitig, ist die Kündigung unwirksam (§ 174 BGB).

 
Praxis-Beispiel
  1. Ein Sachbearbeiter der Personalabteilung übergibt dem Beschäftigten ein Schreiben, in dem er die Kündigung erklärt. Eine Vollmacht legt er nicht vor. Weist der Arbeitnehmer binnen einer Woche die Kündigung zurück, ist sie unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn der Sachbearbeiter den Angestellten eingestellt hat.[3]
  2. Das Land Berlin kündigt einem Wachpolizisten. Unterschrieben wurde diese Kündigung mit "im Auftrag P.". Die Unterzeichnung erfolgte, da der Abteilungsleiter ebenso wie der ranghöchste dienstälteste andere Referatsleiter längere Zeit dienstunfähig erkrankt war, durch den Leiter des Referats Dienst- und Disziplinarangelegenheiten. Der Unterzeichner nahm im Kündigungszeitpunkt die Leitung der Abteilung als Vertreter wahr. Neben der Unterschrift, und diese auch teilweise überdeckend, befand sich das Dienstsiegel des Polizeipräsidenten Berlin. Der Wachpolizist, der den Unterzeichner persönlich nicht kannte, hat die Kündigung mangels Nachweises der erforderlichen Bevollmächtigung unverzüglich zurückgewiesen. Die Kündigung war unwirksam.[4] Daran ändert auch das Beifügen eines Dienstsiegels nichts. Das Dienstsiegel hat keine eine schriftliche Vollmacht ersetzende Wirkung.[5]

Eine Zurückweisung ist nicht möglich, wenn dem Arbeitnehmer die Vollmacht bekannt ist (§ 174 Satz 2 BGB). Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind die Zuständigkeiten für Personalentscheidungen i. d. R. den einschlägigen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsbestimmungen zu entnehmen. Komplizierte Erlasse über die Kündigungsbefugnis, insbesondere wenn sie nach Vergütungsgruppen unterscheiden, genügen dazu nicht. Auch ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die konkrete kündigungsbefugte Person benennt oder den Arbeitnehmer auffordert, sich in konkret benannten Quellen wie dem Intranet über die jeweils kündigungsbefugten Personen zu informieren.[6] Ebenso wenig reicht die bloße Mitteilung im Arbeitsvertrag, dass der jeweilige Inhaber einer bestimmten Funktion kündigen dürfe, nicht aus. Nötig ist, dass der Arbeitgeber zusätzlich dafür sorgt, dass es dem Empfänger der Kündigungserklärung möglich ist, der ihm genannten Funktion, mit der das Kündigungsrecht verbunden ist, die Person des jeweiligen Stelleninhabers zuzuordnen.[7] Erst dann liegt eine Inkenntnissetzung i. S. d. § 174 BGB vor.

Bei einer Kündigung durch den Leiter der Personalabteilung ist eine Vollmachtsvorlage entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer zumindest wissen kann, wer der Personalleiter ist.[8]

 

Beispiel[9]

Gemäß Ziff. 3.2.5 des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9.9.1996 obliegen die Personalangelegenheiten der Angestellten der Vergütungsgruppen X bis Vc, Kr I bis VI sowie der Auszubildenden den Standortverwaltungen (StOV) für ihren Zuständigkeitsbereich. Zu diesem Zeitpunkt wurden die Ortsbehörden der Territorialen Wehrverwaltung der Bundeswehr als Standortverwaltungen bezeichnet. Aufgrund der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16.11.2007 wurden diese Behörden ab dem 1.1.2007 nach der Zusammenfassung ihrer Aufgaben mit denen der Truppenverwaltung, Rechnungsführer und Zahlstellen in "Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (Bw-DLZ)" umbenannt. Diese Zentren sind unverändert Ortsbehörden innerhalb der Territorialen Wehrverwaltung. Die Umbenennung wurde im Internet auf der Homepage der Bundeswehr bekannt gemacht.

Hier hat das Bundesarbeitsgericht den entsprechenden Erlass nicht ausreichen lassen, um von einer Inkenntnissetzung des Arbeitnehmers nach § 174 Satz 2 BGB auszugehen. Zudem hätte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Person des jeweiligen kündigungsbefugten Standortverwalters benennen müssen bzw. mitteilen müssen, wo und wie er sich über diese Person informieren kann.

Bei einer...

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