Rz. 3

Abs. 1 sieht 2 Möglichkeiten zum Erlass einer Rechtsverordnung vor: in Nr. 1 die nähere Bestimmung der Bereiche der Sonn- und Feiertagsarbeit bzw. der dort zugelassenen Arbeiten sowie in Nr. 2 die Zulassung weiterer Ausnahmen.

Für beide Alternativen bestehen teilweise gemeinsame Voraussetzungen.

2.1.1 Formelle Voraussetzungen

 

Rz. 4

Formelle Voraussetzung ist zunächst, dass das zuständige Organ tätig wurde. Für Verordnungen nach Abs. 1 ist die Bundesregierung zuständig.

Außerdem bedarf die Verordnung der Zustimmung des Bundesrates.

Die allgemeinen Voraussetzungen, wie Angabe der Ermächtigungsgrundlage nach Art. 80 Abs. 2 GG, müssen ebenfalls eingehalten werden.

2.1.2 Materielle Voraussetzungen

 

Rz. 5

Für beide Varianten der Ermächtigung ist materielle Voraussetzung, dass die Verordnung der Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe dient.

 

Rz. 6

Schaden i. S. d. Vorschrift meint jeden Nachteil, der infolge der Unterbrechung der Arbeit an Sonn- und Feiertagen eintreten kann.[1] Abs. 1 Nr. 2 gibt Aufschluss darüber, welche Art von Schäden infrage kommen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für Schäden

Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer, erhebliche Belastungen der Umwelt, Beeinträchtigung des Allgemeinwohls.

Weiterhin muss der Schaden, den es zu vermeiden gilt, erheblich sein. Dies ist anhand des Einzelfalls zu bestimmen.[2] Die üblichen Auswirkungen der Unterbrechung der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen genügen nicht.[3]

 

Rz. 7

Berücksichtigt werden muss bei dem Erlass der Rechtsverordnung außerdem der Arbeitnehmerschutz sowie die Sonn- und Feiertagsruhe.

[1] Neumann/Biebl, § 13 ArbZG, Rz. 9; Baeck/Deutsch, § 13 ArbZG, Rz. 10; Schliemann, § 13 ArbZG, Rz. 6.
[2] Baeck/Deutsch, § 13 ArbZG, Rz. 10.
[3] Neumann/Biebl, § 13 ArbZG, Rz. 9.

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