Rz. 28

Hintergrund dieser Befugnis ist, dass die Ausnahmen, die § 10 ArbZG von dem Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt, ohne behördliche Genehmigung durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen werden können. Daher dient die Feststellung durch die Aufsichtsbehörde einerseits der Rechtssicherheit, auch für den Arbeitgeber, der bis dahin das Beurteilungsrisiko trägt, und andererseits auch der Kontrolle und der Vorbeugung von Rechtsmissbrauch.[1]

[1] Baeck/Deutsch, § 13 ArbZG, Rz. 26.

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