Rz. 33

An bis zu 10 Sonn- und Feiertagen im Jahr kann die Aufsichtsbehörde im Handelsgewerbe eine Bewilligung aussprechen, wenn besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen.

 

Rz. 34

Hierbei ist nicht das Kalenderjahr entscheidend, sondern der auf die 1. Bewilligung folgende Jahreszeitraum.[1]

 

Rz. 35

Es muss sich bei den Betrieben um solche handeln, die im Handelsgewerbe tätig sind. Vom Begriff des Handelsgewerbes ist der Umsatz von Waren aller Art und von Geld erfasst.[2] Er ist wie auch schon im Rahmen des § 105b Abs. 2 Satz 1 GewO a. F. weit auszulegen[3] und umfassender zu verstehen als der des HGB.[4] Zum Handelsgewerbe zählen daher u. a. der gesamte Groß- und Einzelhandel, der Geld- und Kredithandel und Buch-, Presse- und Zeitungsverlage.[5] Umstritten ist in der Literatur, ob auch Speditionen unter den Begriff des Handelsgewerbes fallen, was jedoch aufgrund der gesetzlichen Abweichmöglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG in der Praxis nicht von Bedeutung ist.

 

Rz. 36

Außerdem müssen besondere Verhältnisse den erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen.

Ob es sich bei diesen Verhältnissen um solche von außerbetrieblicher Natur handeln muss oder ob auch unternehmensinterne Umstände ausreichen, wird in der Literatur nicht einheitlich beantwortet.[6] Gegen eine Einschränkung spricht der Wortlaut. Der Schutzzweck des Arbeitszeitgesetzes – Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer – gebietet aber jedenfalls eine enge Auslegung der Ausnahmevorschriften. Insofern ist zu fordern, dass es sich um außerbetriebliche Umstände handelt. Dem folgt auch die Rechtsprechung.[7]

Die besonderen Verhältnisse müssen von solchem Gewicht sein, dass sie Vorrang vor dem Zweck des Verbots in § 9 ArbZG – Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischer Erhebung – haben.[8]

 
Praxis-Beispiel

Besondere Verhältnisse, die eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen[9]:

Bei internationalen Brokerfirmen liegen solche besonderen Verhältnisse vor, wenn wegen der unvorhersehbaren Kursschwankungen an internationalen Börsen der Geschäftsverkehr auch an den inländischen Feiertagen notwendig ist.

[1] Baeck/Deutsch, § 13 ArbZG, Rz. 38.
[3] ErfK/Wank, § 13 ArbZG, Rz. 6.
[4] Baeck/Deutsch, § 13 ArbZG, Rz. 36.
[5] Neumann/Biebl, § 13 ArbZG, Rz. 14.
[6] Zustimmend: Neumann/Biebl, § 13 ArbZG, Rz. 15; Buschmann/Ulber, § 13 ArbZG, Rz. 16a; ablehnend: Baeck/Deutsch, § 13 ArbZG, Rz. 37.
[7] BVerwG, Urteil v. 29.4.1983, 1 C 140/80 (zur Vorgängervorschrift § 105b Abs. 2 Satz 2 GewO).
[8] Neumann/Biebl, § 13 ArbZG, Rz. 15.
[9] BVerwG, Urteil v. 29.4.1983, 1 C 140/80.

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