Rz. 46

Auch Abs. 4 behandelt eine behördliche Ausnahmegenehmigung, die für Betriebe mit vollkontinuierlichen Prozessen erteilt werden kann. Die Regelung stellt eine "Option für die Zukunft" dar[1], mit der neuartigen Bedürfnissen Rechnung getragen werden soll.

 

Rz. 47

Im Rahmen dieser Vorschrift gibt es keine Begrenzung der Anzahl der Sonn- und Feiertage, für die das Verbot der Arbeit aufgehoben werden kann.

 

Rz. 48

Erforderlich für die Erteilung der Bewilligung ist ein formloser Antrag an die zuständige Behörde.

Der Aufsichtsbehörde wird hier kein freies Ermessen bei der Erteilung der Genehmigung eingeräumt, vielmehr handelt es sich um eine Soll-Vorschrift. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen, die nachfolgend ausgeführt werden, vor, hat die Behörde die Bewilligung in der Regel auszusprechen. Lediglich bei atypisch gelagerten Fällen kann die Genehmigung versagt werden.[2] Sie kann allerdings als Verwaltungsakt mit Nebenbestimmungen i. S. d. § 36 VwVfG versehen werden.

 

Rz. 49

In typisch gelagerten Fällen hat die Behörde die Ausnahme dann zu bewilligen, wenn die Arbeiten, die an den Sonn- und Feiertagen zu verrichten sind, aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen erforderlich sind.

 

Rz. 50

Die Arbeit ist dann aus chemischen Gründen erforderlich, wenn chemische Reaktionen über einen längeren Zeitraum ablaufen müssen und hierfür gleichbleibende Bedingungen vorliegen müssen[3], worunter beispielsweise der Druck oder die Temperatur zu verstehen ist. Eine Unterbrechung müsste zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Arbeitsergebnisses führen.[4]

 

Rz. 51

Biologische Gründe machen die Fortsetzung der Arbeit dann erforderlich, wenn durch die unterbrochene Kontrolle des biologischen Prozesses das Arbeitsergebnis nicht erzielt oder beeinträchtigt würde.[5]

 
Praxis-Beispiel

Biologische Gründe[6]:

Die Herstellung von Antibiotika durch Fermentation mittels Mikroorganismen.

 

Rz. 52

Technische Gründe liegen vor, wenn eine Unterbrechung der Arbeit zu einer Zerstörung oder Beschädigung der Produktionsmittel oder –anlagen führen würde.[7]

 
Praxis-Beispiel

Technische Gründe[8]:

Das Auf- und Abheizen von Öfen.

 

Rz. 53

Physikalische Gründe erfordern dann die Fortsetzung der Arbeit, wenn konstante physikalische Bedingungen gewährleistet sein müssen, um das Produkt herzustellen.[9]

 
Praxis-Beispiel

Physikalische Gründe:[10]

Die Herstellung von Glas, da während des Schmelzvorgangs die kontinuierliche Eingabe von Rohmaterial und Energie notwendig ist.

[1] BT-Drucks. 12/6990 S. 41.
[2] ErfK/Wank, § 13 ArbZG, Rz. 10.
[3] Buschmann/Ulber, § 13 ArbZG, Rz. 20a.
[4] Anzinger/Koberski, § 13 ArbZG, Rz. 88.
[5] Baeck/Deutsch, § 13 ArbZG, Rz. 53.
[6] Zmarzlik, RdA 1988, 257, 268.
[7] Anzinger/Koberski, § 13 ArbZG, Rz. 89.
[8] Baeck/Deutsch, § 13 ArbZG, Rz. 54.
[9] Buschmann/Ulber, § 13 ArbZG, Rz. 20a.
[10] Baeck/Deutsch, § 13 ArbZG, Rz. 55.

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