Aufseiten des Arbeitnehmers können sich Probleme ergeben bei dessen Minderjährigkeit. Der minderjährige Arbeitnehmer darf selbst kündigen, wenn ihn der gesetzliche Vertreter ermächtigt hat, das Arbeitsverhältnis einzugehen (§ 113 BGB). Fehlt eine derartige Ermächtigung oder hat sich der gesetzliche Vertreter die Kündigung selbst vorbehalten, bedarf die Kündigung der vorherigen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Ohne diese Einwilligung ist die Kündigung unwirksam. Da die Einwilligung formlos gegenüber dem Minderjährigen erteilt werden kann, empfiehlt es sich im Zweifelsfall, den gesetzlichen Vertreter zum Umfang der Vollmacht für den Minderjährigen zu befragen.

Ist der Minderjährige Empfänger einer Kündigung und war er zur Eingehung des Arbeitsverhältnisses ermächtigt, wird die Kündigung mit Zugang gegenüber dem Minderjährigen wirksam. Fehlt es an der Ermächtigung, wird die Kündigung erst wirksam mit Zugang gegenüber dem gesetzlichen Vertreter (§ 131 BGB). Sie ist auch an diesen zu richten, nicht an den Minderjährigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge