Rz. 30

Nach § 146 StPO ist die Mehrfachverteidigung bei Tat- und bei Verfahrensidentität unzulässig. Sinn der Regelung ist es, den Beschuldigten vor möglichen widerstreitenden Interessen auf Seiten seines Verteidigers zu schützen, der anderenfalls u. U. versuchen müsste, den Ansprüchen mehrerer Personen gerecht zu werden.[1] Diese Schutzfunktion ist nicht disponibel, da die gesetzliche Untersagung der Mehrfachverteidigung auch gegen den Willen des Beschuldigten zu beachten ist.

Dem Verteidiger ist es also verboten, mehrere Personen, die wegen derselben Tat in einem oder auch in getrennten[2] Verfahren verfolgt werden, zu beraten. Außerdem darf er auch mehrere Personen, die verschiedener Taten in ein und demselben Verfahren beschuldigt werden, nicht verteidigen. Lediglich die gleichzeitige Verteidigung mehrerer Beschuldigter verstößt gegen § 146 StPO. Nicht mehr gleichzeitig tätig wird ein Verteidiger dann, wenn ein erstes Mandat vollständig vor Übernahme des zweiten abgeschlossen ist. Die sukzessive Mehrfachverteidigung ist uneingeschränkt erlaubt. Dies gilt auch für die Fälle, in denen während des Verfahrens das eine Mandat niedergelegt und das andere unmittelbar danach aufgenommen wird.

 

Rz. 31

Wird gegen § 146 StPO verstoßen, sind alle Verteidigungen unzulässig, wenn der gemeinschaftliche Verteidiger gleichzeitig beauftragt worden ist. Werden die Mandate nacheinander erteilt, ist das zeitlich zuerst begonnene rechtmäßig und kann fortgeführt werden, nicht jedoch die Folgemandate.[3] Zulässig bleibt die – nach außen nicht zutage tretende – interne Mitarbeit bei einem anderen Verteidiger.[4] Ergibt sich weder aus den Daten der Vollmacht noch aus sonstigen Umständen eine zeitliche Reihenfolge, so ist von einer gleichzeitigen Mandatsübernahme auszugehen.

[1] BVerfG v. 21.6.1977, 2 BvR 804/76, NJW 1977, 1767.
[2] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 146 StPO Rz. 16.
[3] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 146 StPO Rz. 23 m. w. N.
[4] BGH v. 16.4.1991, 5 StR 158/91, NStZ 1991, 398.

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