Eine ordentliche Kündigung ist unter Einhaltung bestimmter Fristen zu bestimmten Zeitpunkten auszusprechen.

 
Praxis-Beispiel

§ 34 TVöD mit einer Frist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

A kündigt B am 1.6. zum 30.6; C kündigt D am 1.6. zum 31.7.

Diese Kündigungen sind zunächst hinsichtlich des vorgesehenen Zeitpunkts unwirksam, da nicht die 6 Wochen eingehalten wurden bzw. ein anderer Zeitpunkt als ein Quartalsschluss gewählt worden ist. Jedoch wird eine derartige Kündigung regelmäßig in eine fristgemäße Kündigung zum nächstzulässigen Kündigungstermin umzudeuten sein.

Bei der außerordentlichen Kündigung ist keine Frist im Hinblick auf den Beendigungszeitpunkt, sondern nur im Hinblick auf den Erklärungszeitpunkt zu beachten. § 626 Absatz 2 BGB verlangt, dass die außerordentliche Kündigung binnen 2 Wochen erklärt wird. Ist diese Frist versäumt, so ist diese Kündigung bereits aus dem Grunde unwirksam.

Die Kündigungserklärung kann nicht jedermann abgeben. Es bedarf einer auf Gesetz (Bürgermeister, Geschäftsführer) beruhenden oder vertraglichen Vertretungsmacht (Vollmacht), die zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorgelegen haben muss. Darüber hinaus darf der Erklärungsempfänger die Kündigung zurückweisen, wenn der Bevollmächtigte auf sein Verlangen hin die Vollmachtsurkunde im Original nicht vorlegt (§ 174 BGB). Dieses Zurückweisungsrecht besteht nicht gegenüber einem gesetzlichen Vertreter oder bei Kündigung durch den Personalleiter.[1]

Wird die Kündigung von einem Mitarbeiter ausgesprochen, der zwar ausdrücklich vom Personalleiter hierzu aufgefordert wurde, aber auf Verlangen des Gekündigten keine schriftliche Vollmacht vorlegen konnte, so ist diese Kündigung unwirksam. Eine nachträglich vorgelegte Vollmacht kann diesen Fehler nicht heilen. Die Kündigung muss erneut ausgesprochen werden.

 
Praxis-Tipp

Ist aufgrund Ihrer speziellen Organisation die Kündigungserklärung auf Mitarbeiter der Personalabteilung oder im Fall zentraler Verwaltung auf Mitarbeiter an der jeweiligen Arbeitsstelle übertragen, so sollte dies durch allgemeine Aushänge bekannt gemacht werden. Dann bedarf es keiner zusätzlichen schriftlichen Vollmacht im Fall der Kündigung. Der Arbeitnehmer kann sich dann nicht auf die fehlende Vollmachtsurkunde berufen.

Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit des Weiteren des Zugangs (vgl. Punkt 3 Kündigungserklärung). Der Arbeitgeber ist beweisbelastet. Zugang erfordert, dass die Kündigungserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass nach natürlichem Verlauf der Dinge die Möglichkeit zur Kenntnisnahme besteht. Ist die Kündigung nicht oder nicht unter Einhaltung der Frist des § 34 TVöD zugegangen, so kann die Kündigung zwar noch später zugestellt werden, aber die Wirkung tritt zum entsprechend späteren Zeitpunkt ein. Die Fristen beginnen mit dem Zugang.

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