Rz. 8
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird die Bundesregierung ermächtigt durch Rechtsverordnung die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sowie die dort zugelassenen Arbeiten zu konkretisieren. Tatsächlich wurde eine solche Rechtsverordnung bislang nicht erlassen.
2.2.1 Zweck
Rz. 9
Der Arbeitgeber prüft selbstständig, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 10 ArbZG vorliegen. Durch die Ermächtigung soll nach der Gesetzesbegründung Missbräuchen bei der Anwendung der Ausnahmen begegnet werden und Grundlagen für eine einheitliche und vorhersehbare Verwaltungspraxis geschaffen werden.[1]
2.2.2 Verordnungsinhalt
Rz. 10
Eine nähere Bestimmung der Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung kann in der konkreteren Beschreibung der Bereiche liegen oder aber nach Alternative 2 der Vorschrift die Arbeiten in diesem Bereich näher beschreiben.
Rz. 11
Umstritten ist, ob der Verordnungsgeber die Ausnahmen nach § 10 ArbZG einschränken kann. Dies wird zum Teil mit Hinweis auf Zweifel an der Verfassungskonformität des § 10 ArbZG angenommen bzw. sogar von einer Pflicht zur Einschränkung ausgegangen.[1] Dagegen wird vorgebracht, dass eine Einschränkung aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 13 Abs. 1 Nr. 1 contra legem sei.[2] Genauso wenig können auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 1 die Ausnahmetatbestände des § 10 ArbZG ausgedehnt werden.
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