Rz. 8

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird die Bundesregierung ermächtigt durch Rechtsverordnung die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sowie die dort zugelassenen Arbeiten zu konkretisieren. Tatsächlich wurde eine solche Rechtsverordnung bislang nicht erlassen.

2.2.1 Zweck

 

Rz. 9

Der Arbeitgeber prüft selbstständig, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 10 ArbZG vorliegen. Durch die Ermächtigung soll nach der Gesetzesbegründung Missbräuchen bei der Anwendung der Ausnahmen begegnet werden und Grundlagen für eine einheitliche und vorhersehbare Verwaltungspraxis geschaffen werden.[1]

[1] BT-Drucks. 12/5888 S. 30.

2.2.2 Verordnungsinhalt

 

Rz. 10

Eine nähere Bestimmung der Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung kann in der konkreteren Beschreibung der Bereiche liegen oder aber nach Alternative 2 der Vorschrift die Arbeiten in diesem Bereich näher beschreiben.

 

Rz. 11

Umstritten ist, ob der Verordnungsgeber die Ausnahmen nach § 10 ArbZG einschränken kann. Dies wird zum Teil mit Hinweis auf Zweifel an der Verfassungskonformität des § 10 ArbZG angenommen bzw. sogar von einer Pflicht zur Einschränkung ausgegangen.[1] Dagegen wird vorgebracht, dass eine Einschränkung aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 13 Abs. 1 Nr. 1 contra legem sei.[2] Genauso wenig können auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 1 die Ausnahmetatbestände des § 10 ArbZG ausgedehnt werden.

[1] Buschmann/Ulber, § 13 ArbZG, Rz. 3.
[2] Baeck/Deutsch, § 13 ArbZG, Rz. 13.

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